Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Reisekosten Unternehmer 4670 6670   sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Unternehmer (nicht abziehbarer Anteil) 4672 6672   sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten 4673 6673   sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Unternehmer Verpflegungsaufwand 4674 6674   sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Nebenkosten 4676 6680   sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen werden die jeweils gültigen Verpflegungspauschalen und Übernachtungspauschalen durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt. Es gelten 2 Stufen: Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden ist die Verpflegungspauschale mit 120 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz anzusetzen und in den übrigen Fällen mit 80 %. Der Unternehmer bucht die ausländischen Verpflegungspauschalen auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Verpflegungsaufwand" 4674/6674 (SKR 03/SKR 04).

 

Buchungssatz:

Reisekosten Unternehmer Verpflegungsaufwand

an Privateinlage

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