Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Unternehmer | 4670 | 6670 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Unternehmer (nicht abziehbarer Anteil) | 4672 | 6672 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten | 4673 | 6673 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Unternehmer Verpflegungsaufwand | 4674 | 6674 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Nebenkosten | 4676 | 6680 | sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen werden die jeweils gültigen Verpflegungspauschalen und Übernachtungspauschalen durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt. Es gelten 2 Stufen: Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden ist die Verpflegungspauschale mit 120 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz anzusetzen und in den übrigen Fällen mit 80 %. Der Unternehmer bucht die ausländischen Verpflegungspauschalen auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Verpflegungsaufwand" 4674/6674 (SKR 03/SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Unternehmer Verpflegungsaufwand |
an Privateinlage |
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