Nebenkosten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Geschäftsreise im Ausland entstehen, darf der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erstatten. Zu den Nebenkosten gehören z. B. die Aufwendungen für

  • die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
  • übliche Trinkgelder,
  • Telefongespräche, Fax- und Schriftverkehr mit dem Betrieb oder mit Geschäftspartnern,
  • Straßennutzung (Maut) und Parkplatz,
  • Schadenersatzleistungen infolge eines Verkehrsunfalls.
 
Praxis-Beispiel

Übernahme der Mautgebühren

Der Arbeitnehmer unternimmt am 7.5. eine Geschäftsreise nach Österreich. Die Benutzung der österreichischen Autobahnen ist auch für Pkw gebührenpflichtig. Da er die Autobahn benutzen will, erwirbt er an der deutsch-österreichischen Grenze eine Gebührenmarke für 28 EUR. Der Arbeitgeber bucht die Erstattung wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4660/6650 Reisekosten Arbeitnehmer 28 1200/1800 Bank 28

Aufwendungen für eine Auslandskrankenversicherung gehören nicht zu den Kosten, die steuerfrei erstattet werden dürfen. Der Arbeitnehmer kann die Versicherungsprämien nur als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben abziehen.

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