Fährt der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Privatfahrzeug, kann der Arbeitgeber ihm pro gefahrenem Kilometer eine Pauschale von 0,30 EUR zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er Strecken im In- oder Ausland zurücklegt. Pauschal kann der Betrag angesetzt werden, der als höchste Wegstreckenentschädigung für das jeweilige Beförderungsmittel nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt ist (das sind bei Nutzung eines Pkw derzeit 0,30 EUR).

Es ist auch möglich, die tatsächlichen Kfz-Kosten je gefahrenem Kilometer anzusetzen. Eine endgültige Ermittlung ist hierbei in der Regel erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Erst dann steht fest, welche Kosten dem Arbeitnehmer tatsächlich entstanden sind. Wird die Übernahme der tatsächlichen Kosten vereinbart, kann zunächst die Kilometerpauschale abgerechnet werden und die Differenz nach Ablauf des Geschäftsjahres.

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