Praxis-Wegweiser: das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Reisekosten Arbeitnehmer 4660 6650   sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten 4663 6663   sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand 4684 6664   sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand 4666 6660   sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Bei Auslandsreisen sind die Verpflegungskosten zwingend pauschal abzurechnen, wobei die Höhe vom Zeitpunkt des Grenzübertritts abhängt. Die Übernachtungskosten im Ausland können mit den tatsächlichen Kosten oder pauschal abgerechnet werden. Der Unternehmer bucht die Übernachtungskosten, die er seinem Arbeitnehmer erstattet, auf das Konto Übernachtungskosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand 4666 (SKR 03) bzw. 6660 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand

an Bank

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