Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen, an denen der Unternehmer aus beruflichen Gründen teilnimmt, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist die Fortbildungsveranstaltung gemischt (beruflich und privat) veranlasst, können die Aufwendungen entsprechend aufgeteilt werden. Maßstab sind die Zeitanteile, die auf den beruflichen und privaten Teil entfallen.

Der BFH hat über ein 1-wöchiges Fortbildungsseminar am Gardasee (Italien) entschieden, das ein Arzt besuchte, um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen.[1] Die Fortbildung bestand aus einem theoretischen und einem sportpraktischen Teil, wobei jeder Teil in etwa 50 % der Gesamtzeit ausmachte. Die sportpraktischen Veranstaltungen ordnete das Finanzamt und auch das Finanzgericht dem privaten Bereich zu. Das Finanzgericht sah in der Fortbildungsmaßnahme eine gemischte Veranstaltung und teilte die Kosten im Verhältnis 50 : 50 auf. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und hielt es für vertretbar, die sportpraktischen Veranstaltungen dem privaten Bereich zuzuordnen.

Der BFH macht allerdings auch deutlich, dass die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet durchaus auch beruflich veranlasst sein kann. Die Tatsache, dass andere Personen aus privaten Gründen Sport in einem Urlaubsgebiet ausüben, schließt bei einzelnen Personen den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht aus.

 
Praxis-Tipp

Die berufliche Situation entscheidet

Wie ein Sachverhalt zu beurteilen ist, hängt von der jeweiligen beruflichen Situation ab. Die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet ist somit nicht in jedem Fall privat veranlasst. Hätte der Kläger geltend gemacht, dass auch die sportpraktischen Veranstaltungen zur Fortbildungsmaßnahme Sportmedizin gehören, hätte er lt. BFH die gesamten Kosten steuerlich abziehen können.

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