Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit sie betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind. Es ist erforderlich, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen. Das gilt natürlich auch dann, wenn nur ein Teil der Aufwendungen als beruflich veranlasst eingestuft werden kann. Unterschiedliche Reiseabschnitte können unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst sein. Die Aufwendungen sind dann entsprechend aufzuteilen.

Den einzelnen Teilen einer Reise kann auch ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden. Ist die betriebliche Motivation von untergeordneter Bedeutung, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar, z. B.

  • bei einer Gruppen-Informationsreise,
  • bei der die touristischen Attraktionen im Vordergrund stehen und
  • bei Vorträgen und Betriebsbesichtigungen, die eher eine Alibifunktion haben.

4.1 Aufteilung bei Fortbildungsveranstaltungen

Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen, an denen der Unternehmer aus beruflichen Gründen teilnimmt, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist die Fortbildungsveranstaltung gemischt (beruflich und privat) veranlasst, können die Aufwendungen entsprechend aufgeteilt werden. Maßstab sind die Zeitanteile, die auf den beruflichen und privaten Teil entfallen.

Der BFH hat über ein 1-wöchiges Fortbildungsseminar am Gardasee (Italien) entschieden, das ein Arzt besuchte, um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen.[1] Die Fortbildung bestand aus einem theoretischen und einem sportpraktischen Teil, wobei jeder Teil in etwa 50 % der Gesamtzeit ausmachte. Die sportpraktischen Veranstaltungen ordnete das Finanzamt und auch das Finanzgericht dem privaten Bereich zu. Das Finanzgericht sah in der Fortbildungsmaßnahme eine gemischte Veranstaltung und teilte die Kosten im Verhältnis 50 : 50 auf. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und hielt es für vertretbar, die sportpraktischen Veranstaltungen dem privaten Bereich zuzuordnen.

Der BFH macht allerdings auch deutlich, dass die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet durchaus auch beruflich veranlasst sein kann. Die Tatsache, dass andere Personen aus privaten Gründen Sport in einem Urlaubsgebiet ausüben, schließt bei einzelnen Personen den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht aus.

 
Praxis-Tipp

Die berufliche Situation entscheidet

Wie ein Sachverhalt zu beurteilen ist, hängt von der jeweiligen beruflichen Situation ab. Die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet ist somit nicht in jedem Fall privat veranlasst. Hätte der Kläger geltend gemacht, dass auch die sportpraktischen Veranstaltungen zur Fortbildungsmaßnahme Sportmedizin gehören, hätte er lt. BFH die gesamten Kosten steuerlich abziehen können.

4.2 Aufteilung bei Selbstständigen und Unternehmern

Verbindet der Unternehmer seine Geschäftsreise mit einem vorhergehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt, liegen 2 unterschiedliche Reiseabschnitte vor. Die Aufwendungen können aufgeteilt werden. Bei gemischt veranlassten Reisen ist aufgrund des BFH-Beschlusses vom 21.9.2009[1] Folgendes zu beachten:

  • Die ausschließlich betrieblichen Kosten, z. B. die Kongressgebühren, werden zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen.
  • Die Übernachtungskosten lassen sich in der Regel eindeutig zuordnen, sodass die Aufwendungen für Übernachtungen während der Zeit der beruflichen Veranstaltung voll abziehbar sind.
  • Die Kosten, die eindeutig privat sind, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden – erfolgte die Zahlung vom betrieblichen Konto, handelt es sich um Privatentnahmen.
  • Die verbleibenden Reisekosten einer gemischten Reise sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis der Zeiten, die auf den privaten und den betrieblichen Aufenthalt entfallen.
 
Praxis-Beispiel

Aufteilung einer gemischt veranlassten Reise

Der Kläger (BFH, Beschluss v. 21.9.2009) besuchte eine Computer-Messe in Las Vegas. Von den 7 Tagen, die sich der Kläger in Las Vegas aufhielt, entfielen 4 Tage auf eine Computermesse. 3 Tage nutzte der Kläger, um privaten (touristischen) Interessen nachzugehen. Das Finanzamt erkannte die

  • Kongressgebühren
  • die Kosten für 4 Übernachtungen und
  • Verpflegungsaufwendungen für 5 Tage (wegen An- und Abreise)

als Werbungskosten an. Den Abzug der Flugkosten lehnte das Finanzamt insgesamt ab. Der BFH erkannte jedoch 4/7 der Flugkosten, entsprechend der Dauer des beruflichen Aufenthalts, als steuerlich abziehbar an. D. h., Aufwendungen, die den betrieblichen und privaten Teil betreffen, dürfen aufgeteilt werden.

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung einer Reise aus Kostengründen

Ein Unternehmer nimmt an einer Konferenz teil, die von Montag bis Freitag in Miami (Florida) stattfindet. Er reist am Sonntag mit dem Flugzeug an. Er fliegt am darauffolgenden Sonntag zurück und nicht am vorhergehenden Samstag. Das Flugzeug landet am Montag in Deutschland. Bei einem Rückflug am Samstag hätte der Unternehmer wesentlich mehr für den Rückflug zahlen müssen. Au...

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