Begriff

Reisekosten gehören zu den Betriebsausgaben, wenn sie durch den Betrieb eines Unternehmers veranlasst sind. Sind die Kosten durch ein Arbeitsverhältnis bedingt, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. Ersetzt der Arbeitgeber Reisekosten, sind die Leistungen in bestimmten Grenzen steuerfrei. Reisen zur Betreuung von Immobilien stellen Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften dar. Zu den Reisekosten gehören die Aufwendungen für Fahrten, für Verpflegung und für Übernachtung sowie die Reisenebenkosten.

Das Reisekostenrecht wurde ab 2014 neu geregelt. Im Mittelpunkt steht für Arbeitnehmer die Neuausrichtung des Reisekostenrechts an der "ersten Tätigkeitsstätte", die den bisherigen Anknüpfungspunkt "regelmäßige Arbeitsstätte" ersetzt. Außerdem wurde der Abzug von Verpflegungspauschalen neu geregelt und die Höhe der abzugsfähigen Fahrtkosten gesetzlich verankert.

Aus Rechnungen über betriebliche Reisekosten ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug zulässig, sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eingangsrechnungen auf den Unternehmer lauten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgeblichen steuerlichen Reisekostenvorschriften sind im EStG in § 3 Nr. 13 und Nr. 16, § 4 Abs. 5 Nrn. 5-6a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nrn. 4-5a, § 9 Abs. 2-4a und in § 12 Nr. 1 geregelt.

Verwaltungsseitige Erläuterungen zur Abgrenzung von Reisen mit betrieblichem und privatem Hintergrund (sog. gemischte Aufwendungen) enthält das BMF-Schreiben v. 6.7.2010, BStBl 2010 I S. 614. Einzelheiten zum neuen Reisekostenrecht mit vielen Beispielen erläutert das umfangreiche BMF-Anwendungsschreiben v. 30.9.2013, IV C 5 - S 2353/13/10004, BStBl 2013 I S. 1279.

Die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs sind in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2-3 UStG sowie Abschn. 15.1 bis 15.22 UStAE enthalten. Die (eingeschränkte) Abzugsfähigkeit von Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen (anlässlich einer Reise) regelt Abschn. 15.6 UStAE.

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