In der Praxis kommt es vor, dass der Unternehmer von ihm getätigte und getragene Reisekosten, aus denen er selbst den Vorsteuerabzug erhalten hat, seinem Auftraggeber zusätzlich zu der erbrachten Leistung weiterberechnet. Ggf. stellt die Weiterberechnung umsatzsteuerlich eine Nebenleistung dar, die das Schicksal der Hauptleistung teilt. Daher muss der Unternehmer auf die Nettoaufwendungen aus den Reisekosten die Umsatzsteuer berechnen und seinem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Reisekosten nur dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, z. B. Taxikosten und Übernachtungskosten. Trotzdem erhält der Unternehmer aus den mit 7 % belasteten Eingangskosten (Taxi, Hotelübernachtung) nur den Vorsteuerabzug mit 7 %.

 
Praxis-Tipp

Hotelleistung wurde vom Auftraggeber direkt bestellt

Die weiterberechneten Reisekosten unterliegen beim Unternehmer ausnahmsweise nicht der Umsatzsteuer, wenn die Reisekosten bei ihm ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG sind. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Hotelbetreiber und dem Auftraggeber ­direkte rechtsgeschäftliche Verbindungen bestanden. In diesem Fall erhält aber der Auftragnehmer auch keinen Vorsteuerabzug aus diesen nicht an ihn erbrachten Reisekosten.

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