Die Bewirtung der Geschäftsfreunde erfolgt grundsätzlich unternehmerisch. Somit ist der Vorsteuerabzug zulässig. Dass ertragsteuerlich nur 70 % der nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), führt umsatzsteuerrechtlich zu keiner Beschränkung des Vorsteuerabzugs. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber immer eine ordnungsgemäße Rechnung, die auf den Unternehmer lautet (und nicht auf das Personal).

 
Praxis-Tipp

Vorsteuerbeschränkung

Die Vorsteuerbeschränkung des § 15 Abs. 1a UStG gilt nur für die nicht angemessenen bzw. nicht nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen.

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