Für eintägige Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 14 EUR (bis einschließlich VZ 2019: 12 EUR) berücksichtigt werden.[1]

Zu den eintägigen Auswärtstätigkeiten zählt auch, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausgeübt wird, es aber zu keiner Übernachtung kommt.

Für mehrtägige Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung kann für den Arbeitnehmer eine Pauschale von 28 EUR (bis einschließlich VZ 2019: 24 EUR) täglich als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (Zwischentag). Für den An- und Abreisetag kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitsdauer eine Pauschale von jeweils 14 EUR als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Reise von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte aus antritt. Eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit mit Übernachtung liegt auch dann vor, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit über Nacht ausgeübt wird und sich daran eine Übernachtung am Tage sowie eine weitere Tätigkeit über Nacht anschließt. Unerheblich ist auch, ob für die Übernachtung tatsächlich Übernachtungskosten anfallen (so z. B. bei Schlafen im Bus, LKW oder Lok).

Übersicht zu den Verpflegungspauschalen (gültig ab VZ 2020):

 
- Eintägige Auswärtstätigkeit, Abwesenheit mehr als 8 Stunden 14 EUR
- An- und Abreisetag bei Übernachtung jeweils 14 EUR
- Auswärtstätigkeit, Abwesenheit 24 Stunden 28 EUR

Die Pauschale richtet sich grundsätzlich nach der Abwesenheitsdauer am einzelnen Kalendertag. Bei einer mehrfachen Abwesenheit an einem Tag sind die einzelnen Zeitabschnitte zu addieren. Dies gilt auch, wenn sich die Abwesenheit ohne Übernachtung auf 2 Kalendertage erstreckt. Hierbei wird die Pauschale für den Tag mit dem überwiegenden Zeitanteil angesetzt.

Für die Abwesenheitsdauer kommt es im Fall einer ersten Tätigkeitsstätte auf die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte an. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, rechnet nur die Abwesenheit von der Wohnung. Als Wohnung zählt der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet oder die Zweitwohnung am Ort einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung.

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