Als Werbungskosten abzugsfähig sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterbringung sowie Reisenebenkosten. Der Arbeitgeber kann solche Aufwendungen bis zur Höhe des möglichen Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzen.[1] Der steuerfrei ersetzte Betrag ist auf den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer anzurechnen.

3.1 Fahrtkosten

Aufwendungen für "Reisekosten"-Fahrten sind in tatsächlicher Höhe abzugsfähig. Sie müssen durch Belege (Fahrzeugkosten, Fahrkarte, Flugticket) nachgewiesen werden.

Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels auch ein pauschaler Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden[1]

Die aktuellen Kilometersätze nach dem BRKG betragen für

 
- Kfz 0,30 EUR/km
- Motorrad/Motorroller 0,20 EUR/km
- Moped/Mofa 0,20 EUR/km.

Eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten ist demnach nicht mehr erforderlich, wenn der Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch macht.

Die Regelungen gelten für einen Unternehmer entsprechend. Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist jedoch nur für ein Beförderungsmittel zulässig, das nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört.[2]

Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten für eine berufliche oder betriebliche Auswärtstätigkeit bleibt also ab 2014 im Wesentlichen unverändert. Neu sind Einschränkungen zur Höhe des Fahrtkostenabzugs für sog. Sammel- oder Treffpunktfahrten und für Fahrten in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet.[3]

3.1.1 Fahrten zu einem Sammelpunkt

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, das Busdepot, der Fährhafen), werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt; für diese Fahrten dürfen Fahrtkosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale[1] angesetzt werden.

Treffen sich mehrere Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich an einem bestimmten Ort, um von dort aus gemeinsam zu ihren Tätigkeitsstätten zu fahren (privat organisierte Fahrgemeinschaft), liegt kein „Sammelpunkt“[2] vor. Es fehlt insoweit an einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers.

 
Hinweis

Keine Fiktion einer ersten Tätigkeitsstätte

Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten bzw. den steuerfreien Arbeitgeberersatz hierfür hat die Festlegung eines Sammelpunktes keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit auswärts beruflich tätig wird. Es wird keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu diesem Ort sowie die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber[3] festgelegt und der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese Fahrten[4] ausgeschlossen.

3.1.2 Weiträumiges Arbeitsgebiet

Soll der Arbeitnehmer auf Grund der Weisungen des Arbeitgebers seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung.

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens[1] oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang anzuwenden. Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang können weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen oder der pauschale Kilometersatz nach Bundesreisekostengesetz angesetzt werden.

Wie bei Sammelfahrten wird die Gesetzessystematik auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet unterbrochen, indem die Entfernungspauschale Anwendung findet.

 
Praxis-Beispiel

Fahrtkosten Forstarbeiter

Ein Forstarbeiter fährt an 140 Tagen mit dem Pkw von seiner Wohnung zum nächstgelege...

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