Die Bewirtung der Geschäftsfreunde erfolgt grundsätzlich unternehmerisch. Somit ist der Vorsteuerabzug zulässig. Dass ertragsteuerlich nur 70 % der nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen abzugsfähig ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), führt umsatzsteuerrechtlich zu keiner Beschränkung des Vorsteuerabzugs. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber immer eine ordnungsgemäße Rechnung, die auf den Unternehmer lautet.

Die Vorsteuerbeschränkung des § 15 Abs. 1a UStG gilt nur für nicht angemessene bzw. nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen.

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsreise mit Bewirtung von Geschäftsfreunden

Der Unternehmer im o. g. Beispiel legt zusätzlich eine Restaurantrechnung über die angemessene und nachgewiesene Bewirtung von Geschäftsfreunden über netto 400 EUR zzgl. 46 EUR Umsatzsteuer vor.

Ertragsteuerlich abzugsfähig sind 70 % von netto 400 EUR, also 280 EUR; umsatzsteuerlich ist jedoch der volle Vorsteuerabzug i. H. v. 46 EUR zulässig.

Hinweis zum Steuersatz: Seit dem 1.7.2020 unterliegen sämtliche Abgabe von Speisen im Hotel- und Gastwirtschaftsbereich dem ermäßigten Steuersatz. Die ursprünglich aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Senkung des Steuersatz von 19 % auf 7 % auf die Abgabe von Speisen mit Dienstleistungen bis zum 30.6.2021 wurde bereits mehrfach verlängert – zuletzt bis zum 31.12.2023.[1]

[1] Ursprünglich bis 30.6.2021, Verlängerung bis 31.12.2022 durch Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330 bzw. bis 31.12.2023 durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 22.9.2022.

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