Voraussetzung für den Vorsteuerabzug auch bei Verpflegungskosten ist eine konkrete Einzelrechnung. Ein pauschaler Vorsteuerabzug aus den einkommensteuerlichen Pauschalen ist nicht möglich.[1] Die für Verpflegungskosten in Rechnung gestellte Vorsteuer ist auch dann in voller Höhe als Vorsteuer abzugsfähig, wenn die tatsächlichen Verpflegungskosten höher sind als die ertragsteuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge (sog. Tagegelder).
Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs greift ausnahmsweise dann, wenn die Verpflegungskosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen wären.[2]
Geschäftsreise mit Übernachtung
Ein in der Computerbranche tätiger Unternehmer besucht (aus geschäftlichen Gründen) 3 Tage die Cebit-Messe in Hannover. Insoweit hat er folgende ordnungsgemäße Eingangsrechnungen:
Steuerbetrag | Steuersatz | netto BMG | |
Restaurantrechnung | 17,50 EUR | 7 % | 250 EUR |
28,50 EUR | 19 % | 150 EUR | |
Übernachtung | 11,20 EUR | 7 % | 160 EUR |
mit Frühstück | 2,10 EUR | 7 % | 30 EUR |
1,90 EUR | 19 % | 10 EUR | |
Taxifahrt | 2,10 EUR | 7 % | 30 EUR |
In der Restaurantrechnung sind 200 EUR für angemessene und nachgewiesene Bewirtung von Geschäftsfreunden enthalten.
Ertragsteuerlich erhält der Unternehmer pauschaliert nur 56 EUR (2 × 14 EUR + 28 EUR) als Betriebsausgaben. Umsatzsteuerlich dagegen erhält er die gesamte ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 63,30 EUR als Vorsteuer erstattet.
Hinweis zum Steuersatz: Seit dem 1.7.2020 unterliegen sämtliche Abgabe von Speisen im Hotel- und Gastwirtschaftsbereich dem ermäßigten Steuersatz. Die ursprünglich aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Senkung des Steuersatz von 19 % auf 7 % auf die Abgabe von Speisen mit Dienstleistungen bis zum 30.6.2021 wurde bereits mehrfach verlängert – zuletzt bis zum 31.12.2023.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen