Die Vermietung von Räumen zur kurzfristigen Beherbergung von Personen unterliegt seit dem 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Dagegen unterliegen die nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden weiteren Leistungen, z. B. die Getränke zum Frühstück oder Pkw-Abstellplatz (vgl. Abschnitt 12.16 UStAE), aufgrund des Aufteilungsgebotes des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem Regelsteuersatz von 19 %.[1] Dies gilt auch, wenn diese Leistungen in einem Pauschalentgelt für die Übernachtung enthalten sind. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei Hotelübernachtungen die in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, zu einem Sammelposten (z. B. "Business Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil mit 15 % (vor dem 1.7.2020: 20 %) des Pauschalpreises in einem Betrag ausgewiesen werden. In diesen 15 % sind auch die Getränke enthalten, die beim Frühstück gereicht werden, nicht jedoch die Speisen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Diese Aufteilung ist auch beim Vorsteuerabzug zu beachten.

 
Achtung

Übernachtungen in Luxushotels

Gelten Übernachtungen in Luxushotels nach der allg. Verkehrsauffassung als unangemessen und sind deshalb ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG), ist die Vorsteuer ausnahmsweise nicht abzugsfähig. Hier greift ggf. die Vorsteuerbeschränkung des § 15 Abs. 1a UStG.[2]

[1] Ob das o. g. Aufteilungsgebot mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist zweifelhaft. Der BFH hat daher diese Frage dem EuGH zur Klärung vorgelegt, vgl. BFH, Beschluss v. 7.3.2022, XI B 2/21, Az. beim EuGH C-516/21.
[2] Vgl. hierzu Abschn. 15.6 UStAE.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge