Der Begriff "Tätigkeitsstätte" wird definiert als eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Baucontainer, die z. B. auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und in denen sich z. B. Baubüros, Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden, stellen "ortsfeste" betriebliche Einrichtungen dar. Es können auch großräumige erste Tätigkeitsstätten vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Vielzahl selbständiger betrieblicher Einrichtungen, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Eine großräumige erste Tätigkeitsstätte kann somit auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Zechengelände, Bahnhof oder Flughafen) darstellen. [1] Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen stellen keine erste Tätigkeitsstätte dar.[2]

Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist – wie bisher – keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Auch in diesem Fall handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Teil der Wohnung des Arbeitnehmers.[3]

Auf ein weiträumiges Arbeitsgebiet, das vor 2014 als Sonderfall der regelmäßigen Arbeitsstätte eingestuft wurde, lassen sich die Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte nicht übertragen. Das Gleiche gilt für Sammelpunkte (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, das Busdepot, der Fährhafen), die von Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufgesucht werden, um von dort ihrer Beschäftigung nachzugehen. Die Verneinung einer ersten Tätigkeitsstätte würde bedeuten, dass für Fahrten von der Wohnung zu solchen Punkten die Reisekostenregeln gelten. Aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung[4] unterliegen solche Fahrten jedoch den Beschränkungen der Pendlerpauschale (siehe Tz. 3.1.1 und 3.1.2).

Tätigkeitsstätte bei einem verbundenen Unternehmen oder bei einem Dritten

Die Annahme einer Tätigkeitsstätte erfordert nicht, dass es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers handelt. Von der Neuregelung erfasst werden auch Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer statt beim eigenen Arbeitgeber in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines verbundenen Konzernunternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. Kunden) tätig werden soll. Von einem solchen Tätigwerden kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer bei dem Dritten oder verbundenen Unternehmen z. B. nur eine Dienstleistung des Dritten in Anspruch nimmt oder einen Einkauf tätigt.

Die Einbeziehung betriebsfremder Einrichtungen erfordert, dass der Arbeitnehmer diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet und dort dauerhaft tätig wird. Unter dieser Voraussetzung kann der Betrieb eines Kunden zu einer ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers führen. Entsprechendes gilt für Entsendungen innerhalb von Konzernunternehmen oder in sog. Outsourcing-Fällen.

Auch der Einsatz von Zeitarbeitnehmern beim Entleiher kann eine erste Tätigkeitsstätte begründen, wenn eine dauerhafte Zuordnung vorliegt (z. B. für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses).[5]

 
Hinweis

Erste Tätigkeitsstätte beim Kunden

Der Mitarbeiter V ist dauerhaft bei einem Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt, wodurch die Tätigkeitsstätte bei dem Kunden als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren wäre. Der Mitarbeiter V soll jedoch auch einmal wöchentlich an den Firmensitz nach B fahren, dem er arbeitsvertraglich zugeordnet ist. Dort soll er die anfallenden Bürotätigkeiten erledigen und an Teambesprechungen teilnehmen. Der Firmensitz in B ist erste Tätigkeitsstätte auf Grund der arbeitsrechtlichen Zuordnung. Dabei ist unerheblich, dass V überwiegend bei einem Kunden und nicht in B tätig werden soll.

Abwandlung:

Ordnet der Arbeitgeber den V dem Firmensitz in B nicht oder nicht eindeutig zu, erfolgt die Prüfung, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, anhand der quantitativen Kriterien.[6] In diesem Fall liegt in B keine erste Tätigkeitsstätte vor.

[1] BFH, Urteile v. 11.4.2019, VI R 40/16 und VI R 12/17, BStBl II S. 546 und 551.
[3] BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011, BStBl 2020 I S. 1228; Rz. 4.

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