Der Unternehmer erhält aus Rechnungen für seine betrieblich veranlassten Kosten anlässlich einer von ihm bzw. vom Gesellschafter einer Personengesellschaft durchgeführten Geschäftsreise oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit den vollen Vorsteuerabzug. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist, die Eingangsrechnung auf ihn lautet und in der Rechnung die Umsatzsteuer als Betrag gesondert ausgewiesen ist. Macht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Dienstreise, muss die Eingangsrechnung auf die GmbH ausgestellt sein (und nicht auf den als ­Arbeitnehmer geltenden Gesellschafter-Geschäftsführer).

Aus Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu höchstens 250 EUR ist der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn darin der Leistungsempfänger und der Umsatzsteuerbetrag nicht bezeichnet ist; ausreichend ist dann die Angabe des Bruttobetrags und der zutreffenden Steuersätze (§§ 33, 35 UStDV).

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