Steuerfreier Ersatz kommt nur für Schäden an solchen Gegenständen infrage, deren Mitnahme nach Anlass und Dauer der beruflichen Auswärtstätigkeit erforderlich ist. Nicht begünstigt ist aus diesem Grund der Verlust von Abendkleidung oder hohen Geldbeträgen, die ausschließlich der Freizeitgestaltung im Rahmen der Dienstreise dienen. Anders dürfte es sich bei den übrigen Bargeldbeträgen verhalten, mit denen die während der Dienstreise anfallenden Kosten bestritten werden, z. B. für Unterbringung und Verpflegung. Soweit das BFH-Urteil[1] den Verlust einer Geldbörse während eines Dienstgeschäfts stets dem Privatbereich zugeordnet hat, ist m. E. hieran nicht festzuhalten. Der Verlust der Geldbörse dürfte im Hinblick auf diese Entscheidung anders als bislang begünstigt sein, falls der Arbeitnehmer von vornherein nur die für die berufliche Reise benötigten Barmittel mit sich führt.

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