Um eine Gleichstellung langfristiger beruflicher Auswärtstätigkeiten mit der doppelten Haushaltsführung für den Bereich der Unterbringungskosten zu erreichen, führt der Gesetzgeber nach Ablauf von 48 Monaten einer Reisekostentätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort im Inland eine Begrenzung der steuerlich begünstigten Unterbringungskosten ein. Es gilt dieselbe Obergrenze von 1.000 EUR pro Monat wie bei der doppelten Haushaltsführung im Inland.[1]

Auswärtstätigkeiten sind im Normalfall vorübergehender Natur. Beschäftigungen am selben auswärtigen Einsatzort über einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren sind im Berufsleben nicht alltäglich, sodass der 1.000-EUR-Grenze anders als bei der doppelten Haushaltsführung kaum praktische Bedeutung zukommen dürfte; zumal eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Arbeitswoche an diesem Ort regelmäßig mindestens an 3 Tagen in der Woche tätig wird. Die 48-Monatsfrist ist daher nicht zu prüfen, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Im Übrigen führt eine Unterbrechung von mindestens 6 Monaten zu einem Neubeginn der Frist von 48 Monaten. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich. Für den 48-Monatszeitraum gelten dieselben Grundsätze wie für die Anwendung der bei den Verpflegungskosten zu beachtende 3-Monatsfrist. Sowohl für die Frage, welche Auswärtstätigkeiten unter die Frist fallen, als auch für die Unterbrechung von 6 Monaten, die einen neuen 4-Jahreszeitraum in Gang setzt, sind die für die 3-Monatsfrist bei den Verpflegungspauschbeträgen dargestellten Regelungen in entsprechender Weise anzuwenden.

 
Wichtig

1.000-EUR-Grenze gilt nicht für Auslandsübernachtungen

Bei Übernachtungen im Ausland im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit gelten die bisherigen Grundsätze zur beruflichen Veranlassung und Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen unverändert weiter. Die Höchstgrenze von 1.000 EUR gilt hier nicht. Die tatsächlichen Kosten können wie bisher für die Gesamtdauer einer langfristigen beruflichen Auswärtstätigkeit im Ausland angesetzt werden.

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