Bei vom Arbeitgeber (unmittelbar oder mittelbar) anlässlich einer beruflicher Auswärtstätigkeiten gewährten Mahlzeiten, deren Gesamtwert 60 EUR überschreitet, handelt es sich um unübliche Mahlzeiten. Bei diesen wird vom Gesetz unterstellt, dass es sich um sog. Belohnungsessen handelt. Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte ist ausgeschlossen. Der geldwerte Vorteil muss in Höhe der tatsächlichen Kosten der gewährten Speisen und Getränke lohnsteuerlich erfasst und nach der jeweiligen Steuerklasse versteuert werden. Die Pauscha­lierungsvorschrift findet für Belohnungsessen keine Anwendung. Auch die vorzunehmende Kürzung der Verpflegungspauschale beschränkt sich in ihrer praktischen Wirkung auf die Fälle der üblichen Arbeitgeberbewirtung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar auch die vom Arbeitgeber mit einem Gesamtpreis von mehr als 60 EUR gewährte Verpflegung von der Kürzungsvorschrift erfasst. Durch die gleichzeitig vorzunehmende individuelle Besteuerung in Höhe der tatsächlichen Kosten muss insoweit aber von einer Entgeltzahlung des Arbeitnehmers ausgegangen werden, die im Ergebnis die Kürzung in vollem Umfang wieder rückgängig macht. Für unübliche Arbeitgeberbewirtungen bleibt es damit bei der bisherigen Besteuerung der tatsächlichen Kosten nach den Merkmalen der elektronischen Lohnsteuerkarte.

 
Wichtig

Keine Spesenkürzung bei Bewirtung durch Dritte

Die Regelung der unentgeltlichen Verpflegung betrifft ausschließlich die unmittelbare oder mittelbare (= veranlasste) unentgeltliche Verpflegung durch den Arbeitgeber während einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Nimmt der Arbeitnehmer an einer geschäftlichen Bewirtung oder einem Arbeitsessen eines Dritten teil, fehlt es an einer Bewirtung durch den Arbeitgeber. Typische Beispiele für die Bewirtung ohne Mitwirkung des Arbeitgebers sind Bewirtungsleistungen durch eine Kunden- oder Lieferfirma oder bei Konzernunternehmen.[1] In diesem Fall ist weder die Sachbezugsbesteuerung noch die Kürzung der Verpflegungspauschbeträge zu prüfen.

Für geschäftliche Bewirtungen durch den Arbeitgeber, wenn also Fremde beteiligt sind, etwa Kunden oder Geschäftspartner, ist ebenfalls kein Arbeitslohn zu erfassen. Dasselbe für den geldwerten Vorteil eines außergewöhnlichen Arbeitsessens (60-EUR-Grenze[2]) des Arbeitgebers, der weiterhin nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Abgabe der Mahlzeit erfolgt hier in ganz überwiegend betrieblichem Interesse, das sowohl beim Arbeitnehmer als auch bei den anderen teilnehmenden Personen die Erfassung steuerpflichtiger Einnahmen ausschließt. Dagegen kann eine Kürzung der Verpflegungspauschale auch in diesen Fällen der Arbeitgeberbewirtung infrage kommen. Nach dem für die Kürzung maßgebenden Prinzip der Unentgeltlichkeit ist es insoweit ohne Bedeutung, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Gestellung von Mahlzeiten zum Arbeitslohn zählt.

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