Stehen dem Arbeitnehmer für die berufliche Auswärtstätigkeit keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, weil er die 8-Stundengrenze nicht erreicht oder die 3-Monatsfrist überschritten ist, und scheidet damit eine Kürzung des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer aus, verlangt der Gesetzgeber wie bisher die Besteuerung der vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährten Verpflegung bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die Reisekosten seiner Arbeitnehmer führt. Der geldwerte Vorteil der üblichen Mahlzeit ist nach dem Gesetz zwingend mit dem amtlichen Sachbezugswert (2023: 2,00 EUR für das Frühstück bzw. 3,80 EUR Mittag- und Abendessen) anzusetzen. Die alternative Bewertung mit den tatsächlichen Kosten[1] ist nicht mehr zulässig. Das vom BFH entschiedene Bewertungswahlrecht[2] ist überholt. Damit entfällt die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44-EUR-Freigrenze).

Obwohl dem Ansatz eines geldwerten Vorteils für Arbeitgeberbewirtungen bis zu 60 EUR wegen der im Normalfall vorrangig zu beachtenden Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Auswärtstätigkeiten in der Praxis keine allzu große Bedeutung zukommen dürfte, hat der Gesetzgeber eigens hierfür eine Pauschalierungsvorschrift eingeführt.[3] Der Arbeitgeber kann im Falle der Besteuerung mit den amtlichen Sachbezugswerten (Mahlzeiten bis 60 EUR) die Steuer mit dem festen Pauschsteuersatz von 25 % sozialabgabenfrei übernehmen. Unverändert bestehen bleibt die Pauschalierungsmöglichkeit für steuerpflichtige Verpflegungszuschüsse.[4] Bei der Berechnung des möglichen Pauschalierungsbetrags bleibt die Kürzung für unentgeltlich gewährte Mahlzeiten durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen außer Ansatz.[5]

[5]

Einzelheiten zur möglichen Pauschalbesteuerung der Arbeitgeberbewirtung mit den amtlichen Sachbezugswerten sowie von Reisekostenvergütungen durch den Arbeitgeber s. Lohnsteuer-Pauschalierung als besondere Form des Lohnsteuerabzugs.

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