Zu beachten ist, dass die nachfolgenden Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberbewirtung nicht nur für unmittelbar vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung anzuwenden sind, sondern auch für Bewirtungsleistungen während einer beruflichen Auswärtstätigkeit, an der der Arbeitgeber selbst nicht teilnimmt, aber die Mahlzeit durch einen Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers abgegeben wird. Nach den Abgrenzungskriterien der Lohnsteuer-Richtlinien[1] ist das Frühstück, das Mittag- oder Abendessen bei dienstlichen Reisen durch den Arbeitgeber veranlasst, wenn

  • die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist oder es sich um eine Kleinbetragsrechnung i. S. d. § 33 UStDV handelt (Gesamtrechnungsbetrag bis 250 EUR[2]), die im Original dem Arbeitgeber vorliegt.

Wird der Arbeitnehmer nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, ist nach den gesetzlichen Reisekostenbestimmungen zwischen einer üblichen Arbeitgeberbewirtung und einem sog. Belohnungsessen zu unterscheiden. Die Üblichkeitsgrenze beträgt 60 EUR. Die 60-EUR-Grenze ist als Bruttobetrag inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen, der sämtliche anlässlich der Bewirtung gewährten Speisen und Getränke umfasst. Zuzahlungen des Arbeitnehmers bleiben bei der Prüfung der 60-EUR-Grenze außer Ansatz.

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