Ein Kumulieren der beiden gesetzlich festgelegten Zusammenrechnungsregelungen (für mehrere Auswärtstätigkeiten an einem Tag bzw. für Kalendertag übergreifende Arbeiten) ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber hat aber ein Wahlrecht: Er kann zwischen der Kalendertag bezogenen Addition der einzelnen Abwesenheitszeiten oder der Kalendertag übergreifenden Addition der Abwesenheitszeiten wählen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Dienstreise und Kalendertag überschreitende Auswärtstätigkeit

Der Arbeitnehmer unternimmt eine Dienstreise ohne Übernachtung, die am 5.5. um 17.00 Uhr beginnt und am 6.5. um 7.30 Uhr beendet wird. Der Arbeitnehmer unternimmt am 6.5. nachmittags eine weitere Inlandsdienstreise (von 14.00 Uhr bis 23.30 Uhr).

Aufgrund der Sonderregelung sind die Abwesenheitszeiten der ersten Dienstreise über Nacht zusammenzurechnen (= 14 Stunden und 30 Minuten). Bedingt durch die überwiegende Abwesenheit am 6.5. ist die dafür zu berücksichtigende Verpflegungspauschale dann dem 6.5. zuzurechnen.

Alternativ können auch alle ausschließlich am 6.5. geleisteten Abwesenheitszeiten (7 Stunden 30 Minuten zzgl. 8 Stunden 30 Minuten = 16 Stunden) zusammengerechnet werden. In diesem Fall bleiben die im Rahmen der ersten Dienstreise vom 5.5. bis 6.5. über Nacht angefallenen Abwesenheitszeiten unberücksichtigt. Unabhängig davon, für welche Berechnungsmethode sich der Arbeitgeber entscheidet, steht dem Arbeitnehmer lediglich eine Verpflegungspauschale von 14 EUR für den 6.5. zu. Eine Verpflegungspauschale von 28 EUR kommt nur in Betracht, wenn entweder die gesamte Tätigkeit über Nacht oder die Tätigkeit an dem jeweiligen Kalendertag 24 Stunden erreicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge