Eine Sonderregelung gilt, falls der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere berufliche Auswärtstätigkeiten durchführt. Die zutreffende Verpflegungspauschale für mehrere Dienstreisen an ein und demselben Kalendertag ergibt sich dadurch, dass die einzelnen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers zusammengerechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Auswärtstätigkeiten pro Kalendertag

Ein Arbeitnehmer beginnt eine Auswärtstätigkeit am Dienstag um 6.00 Uhr an seiner Wohnung, die er um 12.00 Uhr im Betrieb beendet, dem er mit seiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist. Um 16.30 Uhr bricht er zu einer weiteren Auswärtstätigkeit auf, die um 19.00 Uhr an seiner Wohnung endet.

Der Arbeitnehmer kann für diesen Tag die Verpflegungspauschale von 14 EUR in Anspruch nehmen, denn er war insgesamt 8,5 Stunden, nämlich zum einen 6 Stunden und zum anderen 2,5 Stunden, von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend.

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