Der Werbungskostenabzug für berufliche Tätigkeiten ­außerhalb der Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt bereits bisher für alle Arten von Auswärtstätigkeiten (Dienstreise, Fahr- und Einsatzwechseltätigkeit) nach einheitlichen Regeln. Der Abzug ist nur in Form von Pauschbeträgen zulässig. Für die berufliche Auswärtstätigkeit sind zeitlich gestaffelte Verpflegungspauschalen anzuwenden. Ein Einzelnachweis der Verpflegungskosten durch Rechnungsbelege ist ausgeschlossen.

Seit 2014 gilt eine 2-stufige Staffelung der Pauschalbeträge. Die Höhe der Inlandsverpflegungspauschalen bestimmt sich ausschließlich nach der Abwesenheitszeit am einzelnen Kalendertag.[1] Die zeitlich gestaffelten Verpflegungspauschalen bei einer beruflichen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bzw. bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit für An- und Abreisetage sowie für Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mindestestens 24 Stunden betragen 14 bzw. 28 EUR .

Nach der gesetzlichen Regelung ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2023 die folgenden Inlandsverpflegungspauschalen, deren Höhe sich ausschließlich nach der Abwesenheitszeit am einzelnen Kalendertag bestimmt.[2]

 
Abwesenheitsdauer Pauschbetrag
bis 8 Stunden 0 EUR
mehr als 8 Stunden 14 EUR
An- und Abreisetag 14 EUR
mindestens 24 Stunden 28 EUR

Für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland sind wie bisher die vom BMF für die einzelnen Staaten festgesetzten Auslandstagegelder maßgebend.[3] Die Auslandsreisekosten für Verpflegung berechnen sich mit 120 % und 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz.

Die Übersicht macht deutlich, dass Verpflegungskosten auch bei eintägigen Reisen begünstigt sind. Die Verpflegungspauschale von 28 EUR setzt aufgrund ihrer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden in der praktischen Anwendung eine mehrtägige (mindestens 3-tägige) berufliche Auswärtstätigkeit voraus. Sie kommt für den bzw. die Zwischentage nach der An- bzw. Abreise zum Ansatz.

[3] BMF, Schreiben v. 3.12.2020, IV C 5 – S 2353/19/10010 :002, BStBl 2020 I S. 1256, i. V. m. BMF, Schreiben v. 27.9.2021, IV C 5 – S 2353/19/10010 :003 für VZ 2021 und 2022.

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