Die lohnsteuerlichen Reisekostensätze dürfen auch bei Arbeitnehmern, die an wechselnden Einsatzstellen tätig sind, unabhängig davon angewendet werden, wie weit der jeweilige Einsatzort von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt liegt.

 
Praxis-Beispiel

Kundendienstmonteur ohne erste Tätigkeitsstätte im Betrieb

Ein Kundendienstmonteur einer Kälte- und Wärmetechnik GmbH ist ausschließlich für die von der Firma betreuten Kunden eines Stadtgebiets zuständig. Er sucht den Betrieb seiner Firma jeweils montags und freitags für einen halben Tag auf, um neue Aufträge für die kommende Woche entgegenzunehmen sowie Kundenaufträge abzurechnen. Der Arbeitgeber hat keine arbeitsrechtliche Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen.

Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte. Die erforderlichen zeitlichen Grenzen für die subsidiär zu prüfende Zuordnung zum Betrieb des Arbeitgebers sind nicht erfüllt. Im Übrigen verrichtet der Kundendienstmonteur am Betriebssitz der GmbH nur Vor- und Nacharbeiten seiner eigentlichen Außendiensttätigkeiten. Solche Hilfs- und Nebentätigkeiten können nicht zur Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte führen. Sämtliche Fahrten sind als Reisekosten abzugsfähig. Dies gilt für die Fahrten von der Wohnung zum ersten Kunden und die Heimfahrt vom letzten Kunden, auch wenn die Entfernung nur wenige Kilometer betragen sollte. Ebenso sind die gelegentlichen Fahrten zum Betrieb mangels erster Tätigkeitsstätte berufliche Auswärtstätigkeiten, die unter die steuerlichen Reisekosten fallen.

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