Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nach den vorstehenden Kriterien oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig, ist die dauerhafte Zuordnung nach der zeitlichen Zuordnungsregel zu prüfen. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit muss auch in Bezug auf die zeitlichen Kriterien erfüllt sein. Eine quantitative Zuordnung ist deshalb davon abhängig, dass der Arbeitnehmer die 2-Tage- bzw. 1/3-Grenze während der gesamten (unbefristeten oder befristeten) Beschäftigungsdauer oder für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an der betreffenden ortsfesten betrieblichen Einrichtung erfüllt. Wie bei der arbeitsrechtlichen Festlegung ist das Merkmal der Dauerhaftigkeit auch beim quantitativen Zuordnungsprinzip aufgrund einer in die Zukunft gerichteten Betrachtungsvorschau zu entscheiden (Ex-ante-Betrachtung).

Hat ein Arbeitnehmer nach den Weisungen seines Arbeitgebers seinen Dienst dauerhaft an 4 verschiedenen Einsatzorten zu leisten, wird durch die arbeitsvertragliche Regelung keine erste Tätigkeitstätte begründet. Ein Feuerwehrmann, der dienstrechtlich an mehreren Einsatzorten (Feuerwachen) in unterschiedlichen Gemeinden seine dienstliche ­Tätigkeit ausüben muss, kann durch die zeitlich unbefristete Zuordnung zu einem Dienstort dort seine erste Tätigkeitsstätte haben. Dies gilt umso mehr, wenn der Feuerwehrmann während der gesamten Zeit nur an einer Feuerwache eingesetzt war. Auch die dort verbrachten (Arbeits-)Bereitschaftszeiten sind für die Prognosebetrachtung der dauerhaften Zuordnung zu berücksichtigen, da sie zum typischen Berufsbild eines Werksfeuerwehrmanns gehören. Der BFH hat keine abschließende Entscheidung getroffen und das Verfahren an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, damit es die erforderlichen (Sachverhalts-)Feststellungen nachholen kann, die für eine dienstrechtliche Zuordnung erfüllt sein müssen. In eine eventuelle subsidiäre Prüfung der qualitativen (zeitlichen) Zuordnungskriterien sind auch die berufstypischen Arbeitsbereitschaftszeiten und Bereitschaftsruhezeiten einzubeziehen, die arbeitsrechtlich geschuldet werden.[1]

Die quantitative Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist immer erst an zweiter Stelle vorzunehmen. Der Tätigkeitsmittelpunkt wird beim Arbeitgeber begründet bei 2 vollen Arbeitstagen pro Woche bzw. 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit.

Während es bei der arbeitsrechtlichen Zuordnung auf den Umfang und die Art der an der ersten Tätigkeitsstätte verrichteten Arbeiten nicht ankommt, muss der Arbeitnehmer bei Anwendung der zeitlichen Zuordnungsgrenzen dort auch einen Teil seiner arbeitsrechtlichen Hauptleistung erbringen. Nur soweit der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht, sind diese Arbeiten bei der Berechnung der erforderlichen Zeitgrenzen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Nicht ausreichend ist das Aufsuchen der Firma zum Abholen und zur Abgabe von Auftragsbestätigungen, zur Berichtsfertigung, zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs, zur Übernahme des Werkstattwagens, zum Be- und Entladen des Lkw[2] oder zur Materialaufnahme. Ebenso können organisatorische Hilfstätigkeiten wie die Abgabe von Stundenzettel, Urlaubs- oder Krankmeldungen zu keiner zeitlichen Qualifizierung der aufgesuchten betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte führen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Keine erste Tätigkeitsstätte durch berufliche Begleitarbeiten

Ein Kundendienstmonteur sucht 2-mal wöchentlich morgens (montags) bzw. nachmittags (freitags) die Firma auf, um seine Kundenaufträge sowie das hierfür benötigte Material abzuholen. Für seine berufliche Auswärtstätigkeit steht ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Eine arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erfolgt.

Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. um ein Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen o. Ä. abzuholen oder abzugeben, führt noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte. Für die Prüfung der zeitlichen Zuordnungsgrenzen, die eine erste Tätigkeitsstätte begründen können, ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Teil seiner vertraglichen Hauptleistung an diesem Ort ausübt und nicht nur Arbeiten, die als notwendige Begleiterscheinung Ausfluss der eigentlichen beruflichen Tätigkeit sind. Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zum Arbeitgeber sind Teil der beruflichen Auswärtstätigkeit. Ein geldwerter Vorteil für die Firmenwagennutzung ist insoweit nicht zu erfassen.

Fehlt es an einer arbeitsrechtlichen Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte, wird für den klassischen Außendienstmitarbeiter durch die von großzügigen Grenzen geprägte zeitliche Bestimmung nur noch ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte begründet. Insbesondere Handelsvertreter oder Kundendienstmonteure erbringen einen Großteil ihrer Arbeitslei...

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