Bei der arbeitsrechtlichen Zuordnung bestimmt der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts, wo der Arbeitnehmer tätig wird. Dieser arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung schließt sich das Steuerrecht an. Dies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsrechtlichen Festlegungen schriftlich oder mündlich erteilt werden.[1] Diese Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte muss nach der Prognoseeinschätzung auf Dauer angelegt sein. Das Gesetz nennt beispielhaft, in welchen Fällen von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit ist danach erfüllt, wenn der Arbeitnehmer an der durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers festgelegten betrieblichen Einrichtung

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten

tätig werden soll. Die arbeitsvertragliche Festlegung der Beschäftigungsdauer mit "bis auf Weiteres" kommt einer unbefristeten Einsatzdauer gleich. Bei Beamten ist eine Abordnung bis auf Weiteres wie bei einer Versetzung eine dauerhafte Zuordnung zum neuen Dienstort.[2] Dauerhaft kann danach auch die dienstliche Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten sein.[3] Als Folge der in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise kommt im Falle der Verlängerung einer zunächst auf weniger als 48 Monate geplanten Abordnung an eine ortsfeste betriebliche Einrichtung diese nur dann als erste Tätigkeitsstätte infrage, wenn der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung dort noch länger als 48 Monate eingesetzt werden soll.

 
Praxis-Beispiel

Keine erste Tätigkeitsstätte durch Einsatzverlängerung bis zu 4 Jahren

Ein bei einer Pharma-AG in Stuttgart unbefristet beschäftigter Software-Entwickler wird für eine Projektdauer von voraussichtlich 18 Monaten dem betrieblichen Standort in Karlsruhe zugeordnet. Als erste Tätigkeitsstätte ist der Betriebssitz in Stuttgart festgelegt. Nach 14 Monaten wird die Abordnung um weitere 3 Jahre verlängert.

Der Arbeitnehmer hat seine erste Tätigkeitsstätte auch während der Abordnung nach Karlsruhe in Stuttgart. Obwohl der Arbeitnehmer insgesamt 50 Monate und damit länger als 4 Jahre in Karlsruhe eingesetzt ist, begründet er dort aufgrund der gebotenen Prognose-Betrachtung keine erste Tätigkeitsstätte. Weder im Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung noch im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung ist der Software-Entwickler für mehr als 48 Monate (= dauerhaft) an der Zweigstelle Karlsruhe eingesetzt.

Etwas anderes würde vorliegend gelten, wenn die Verlängerungsentscheidung einen Restzeitraum von mehr als 4 Jahren umfasst. In diesem Fall wird die erste Tätigkeitsstätte ab der Verlängerungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft am Standort in Karlsruhe begründet. Für die ersten 14 Monate bleibt die Tätigkeit in Karlsruhe eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, für die der Arbeitnehmer Reisekosten in Anspruch nehmen kann.

Für die mehrfache Verlängerung einer Abordnung an eine auswärtige betriebliche Einrichtung (sog. Kettenabordnung) bedeutet die in die Zukunft wirkende Prognoseentscheidung, dass, solange keine dauerhafte Zuordnung im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte vorliegen kann, durch die einzelne Abordnung ab diesem Zeitpunkt jeweils ein restlicher Beschäftigungszeitraum von nicht mehr als 48 Monaten verbleibt. Jeder neue Beschäftigungsabschnitt unterliegt einer eigenständigen Prüfung der 48-Monatsgrenze. Keine erste Tätigkeitstätte wird durch einen ununterbrochenen Einsatz auf einer Baustelle von mehr als 48 Monaten begründet, wenn sich diese Einsatzzeit weder zu Beginn des Ersteinsatzes noch zu Beginn der Folgeeinsätze prognostizieren ließ (ex-ante-Betrachtung).[4]

Evtl. Änderungen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber sind auch in anderen Fällen nur mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen (Ex-ante-Betrachtung).

 
Praxis-Beispiel

Keine rückwirkende Änderung der arbeitsrechtlichen Festlegung

Ein Bankmitarbeiter ist laut dienstlicher Anweisung 3 Tage in der Woche an der als erste Tätigkeitsstätte festgelegten Hauptstelle A und Donnerstag und Freitag an der Zweigstelle in B beschäftigt. Ab 1.7. legt der Arbeitgeber B als erste Tätigkeitsstätte fest.

Bis 30.6. hat der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsrechtlichen Zuordnung seine erste Tätigkeitsstätte an der Hauptstelle A. Ab 1.7. wird die Zweigstelle B zur ersten Tätigkeitsstätte.

Eine Änderung der Zuordnung kann auch vorliegen, wenn sich die berufliche Tätigkeit beim Arbeitgeber inhaltlich ändert, z. B. wenn ein Außendienstmitarbeiter auf Dauer in den Innendienst wechselt. Dasselbe gilt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse durch andere unvorhersehbare Ereignisse ändern, etwa bei Krankheit oder wirtschaftlicher Probleme des Arbeitgebers. Die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung bzgl. der ersten Tätigkeitsstätte bleibt für die Vergangenheit maßgebend.

Nach einer arbeitgeberseitigen dauerhaften Festlegung der ersten Tät...

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