Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte kommen hierfür nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen infrage. Ortsfeste Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden fest verbunden bzw. dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.[1] Ein Hochseeschiff bzw. Marineboot kann danach keine ortsfeste betriebliche erste Tätigkeitsstätte sein. Dasselbe gilt für andere Fahrzeuge, wie der Lkw eines Speditionsfahrers, der Reise- oder Linienbus, Züge, Straßenbahnen u. a. Schienenfahrzeuge, aber auch Flugzeuge.

 
Wichtig

Reisekosten auch für berufliche Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit

Die Beschränkung der ersten Tätigkeitsstätte auf ortsfeste Einrichtungen bedeutet nicht, dass der Personenkreis der ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzten Arbeitnehmer keine Reisekosten erhalten kann. Entscheidend für das Vorliegen einer begünstigten Auswärtstätigkeit ist, dass der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Arbeitsausübung nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig ist. Diese Voraussetzung wird aber gerade auch von Arbeitnehmern erfüllt, die keine ortsfeste Beschäftigungsstelle haben. Einen entsprechenden klarstellenden Hinweis findet sich im folgenden Richtlinientext[2], der weiterhin Gültigkeit hat: "Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird."

 
Praxis-Beispiel

Erste Tätigkeitsstätte bei Fahrtätigkeit

Ein Speditionsfahrer ist jeweils von Montag bis Freitag ausschließlich mit seinem Tankzug unterwegs. Seinen Lkw übernimmt er jeweils am Montagmorgen am Fahrzeugstandort seines Arbeitgebers, wo er ihn am Freitagmittag im Anschluss an die vorzunehmenden Wartungs- und Reinigungsarbeiten übers Wochenende im firmeneigenen Fahrzeugdepot wieder abstellt. Im Anstellungsvertrag ist der Betriebsstandort des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte festgelegt.

Aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegung begründet das Fahrzeugdepot als ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers die erste Tätigkeitsstätte des Lkw-Fahrers. Die Wochentour mit dem Tankzug fällt jeweils unter die reisekostenrechtlich begünstigte berufliche Auswärtstätigkeit. Die Fahrten zwischen Wohnung und Fahrzeugstandort dürfen dagegen nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen und damit erste Tätigkeitsstätten sind öffentliche (Bus-)Haltestellen oder Schiffsanlegeplätze oder andere Tätigkeitsgebiete ohne weitere ortsfeste Arbeitgebereinrichtungen. An den Begriff ortsfeste betriebliche Einrichtung sind keine besonderen baurechtlichen Anforderungen geknüpft. Die arbeitgebereigenen Einrichtungen müssen nicht die bewertungsrechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen. Auch in Containerbauweise erstellte Räumlichkeiten können als erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers dienen, wenn es sich um dauerhafte betriebliche Einrichtungen handelt.

Als erste Tätigkeitsstätte kommen wie bisher der Betrieb oder ein Zweigbetrieb in Betracht. Außerdem können Bus- oder Straßenbahndepots sowie Fahrkartenverkaufsstellen eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Auch ein großflächiges, infrastrukturell erschlossenes Gebiet kann eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte sein, etwa eine Werksanlage, ein Betriebsgelände, ein Bahnhof oder ein Flughafen. Dabei ist es unerheblich, wenn einzelne Teile davon für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, z. B. Werkshallen, Büro- oder Verkaufsgebäude. Soweit diese in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, des verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen, sind diese Betriebsmittel zu einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte zusammenzufassen.[3]

Eine großräumige Tätigkeitsstätte kann auch das Schienennetz einer Werksbahn (firmeneigenen Eisenbahn) begründen.[4] Die flächenmäßige Ausdehnung steht dem nicht entgegen. Das Führen einer Werksbahn-Lokomotive stellt anders als bei einem Zugführer im öffentlichen Eisenbahnverkehr keine berufliche Auswärtstätigkeit dar, weil der Werksbahn-Lokomotivführer mit seinem Fahrzeug ausschließlich innerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes "Schienennetz" und damit innerhalb einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte eingesetzt ist. Der Abzug von Reisekosten für Fahrtätigkeiten bei einer Werksbahn ist nicht zulässig.

Der Begriff "ortsfest" ist in Abgrenzung zu örtlich fortschreitenden, nur vorübergehend für bestimmte Zeit installierte Baulichkeiten des Arbeitgebers zu verstehen. Ein Gleisbauzug erfüllt diese Voraussetzung nicht. Baucontainer auf einer Baustelle stellen "ortsfeste" betriebliche Einrichtungen dar, wenn sie auf einer Großbaustelle übe...

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