Zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG hat das BMF Stellung bezogen.[1] Danach kann der Antrag auch formlos gestellt werden. Obwohl das Gesetz vorsieht, dass der Antrag auf Steuerstundung nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen ist, kann der Antrag in allen Fällen berücksichtigt werden, in denen die materielle Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids noch nicht eingetreten ist. Im Falle einer Mitunternehmerschaft ist der Antrag auf Steuerstundung beim Wohnsitzfinanzamt des jeweiligen Antragstellers zu stellen.

Anforderungen an den Nachweis der ausländischen Reinvestitionsabsicht sieht § 6b Abs. 2a EStG nicht vor. Es genügt, dass die Reinvestition möglich ist; es werden weder ein bereits vorhandenes Betriebsvermögen in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat noch eine konkrete Reinvestitionsabsicht gefordert. Damit reicht die objektive Möglichkeit künftiger grenzüberschreitender Aktivitäten aus.

Eine partielle oder ausbleibende Reinvestition in eine EU-/EWR-Betriebsstätte führt nicht zu einer Aufhebung der gewährten Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG.[2]

[2] OFD Hamburg, Urteil v. 20.6.2018, O 1000-2018/001-52.

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