Die betreffenden Reinvestitionsmaßnahmen müssen innerhalb gewisser Fristen vorgenommen werden:

  • Die Regelfrist beträgt 4 Jahre nach Bildung der Rücklage.
  • Bei Gebäuden verlängert sie sich bis zum Ablauf des 6. folgenden Wirtschaftsjahres, soweit mit der Herstellung in den ersten 4 Folgejahren begonnen wurde.

Die Rücklage kann aber auch früher aufgelöst werden, was sinnvoll ist, wenn in einem Jahr ein Verlust oder nur ein niedriger Gewinn erzielt wurde. Dann führt die Auflösung der Rücklage nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung bzw. nur zu einer geringfügigen Steuermehrbelastung.

 
Wichtig

Verlängerung der Reinvestitionsfrist

Wenn eine Reinvestitionsrücklage in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endet, noch vorhanden ist und aufgelöst werden müsste, dann endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Das heißt, dass mit der Regelung die Reinvestitionsfristen um ein Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 14 Satz 4 bis 6 EStG in der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes).

Konsequenz: Mit dieser Fristverlängerung soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten werden, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden. Des Weiteren ermöglicht die Verordnungsermächtigung eine Verlängerung der Fristen bezüglich ggf. anhaltender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bundesrepublik Deutschland bis höchstens zum 31.12.2021.

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