Begünstigt ist nur der Veräußerungsgewinn, wenn er auf bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen wird.

Der Abzug ist nur zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

  • Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
  • Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
  • Gebäuden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist.
  • gewissen Anteilen an Kapitalgesellschaften.

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