Den Veräußerungsgewinn können Sie wie folgt ermitteln:

 
  Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten
./. Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts
= Veräußerungsgewinn

Als Voraussetzung für die Übertragung oder Bildung der Rücklage müssen die Veräußerungsgewinne durch den Verkauf bestimmter Anlagegüter entstanden sein.

Außerdem muss das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Die Frist verkürzt sich auf 2 Jahre, wenn die Veräußerung der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Erschließungsmaßnahmen dient.

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