Den Veräußerungsgewinn können Sie wie folgt ermitteln:
Veräußerungspreis | |
./. | Veräußerungskosten |
./. | Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts |
= | Veräußerungsgewinn |
Als Voraussetzung für die Übertragung oder Bildung der Rücklage müssen die Veräußerungsgewinne durch den Verkauf bestimmter Anlagegüter entstanden sein.
Außerdem muss das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Die Frist verkürzt sich auf 2 Jahre, wenn die Veräußerung der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Erschließungsmaßnahmen dient.
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