Veräußerungsgewinne können übertragen werden auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von | |||||
---|---|---|---|---|---|
Gewinn aus der Veräußerung von | abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern | Grund und Boden | Aufwuchs auf Grund und Boden mit dazugehörigem Grund und Boden bei Zugehörigkeit zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen | Gebäuden und Aufwand für Erweiterung, Ausbau und Umbau der Gebäude | Anteilen an Kapitalgesellschaften |
Grund und Boden | Nein | 100 % | Nein | 100 % | Nein |
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dazugehörigem Grund und Boden bei Zugehörigkeit zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen | Nein | 100 % | 100 % | 100 % | Nein |
Gebäuden | Nein | 100 % | 100 % | 100 % | Nein |
Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Einzelunternehmen und Personengesellschaften | Bis zu 500.000 EUR |
Nein | Nein | Bis zu 500.000 EUR | Bis zu 500.000 EUR |
Tab. 1: Übertragungsmöglichkeiten für Veräußerungsgewinne
Zeitpunkt der Übertragung
Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen