Veräußerungsgewinne können übertragen werden auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Gewinn aus der Veräußerung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern Grund und Boden Aufwuchs auf Grund und Boden mit dazugehörigem Grund und Boden bei Zugehörigkeit zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen Gebäuden und Aufwand für Erweiterung, Ausbau und Umbau der Gebäude Anteilen an Kapitalgesellschaften
Grund und Boden Nein 100 % Nein 100 % Nein
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dazugehörigem Grund und Boden bei Zugehörigkeit zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen Nein 100 % 100 % 100 % Nein
Gebäuden Nein 100 % 100 % 100 % Nein
Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Einzelunternehmen und Personengesellschaften Bis zu
500.000 EUR
Nein Nein Bis zu 500.000 EUR Bis zu 500.000 EUR

Tab. 1: Übertragungsmöglichkeiten für Veräußerungsgewinne

Zeitpunkt der Übertragung

Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird.[1]

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