Leitsatz

Das Sächsische FG entschied, dass ein Kindergarten-Caterer mit seinen Leistungen dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt. Entscheidend war für das Gericht, dass die ausgelieferten Speisen keine bloßen "Standardspeisen" waren, sondern ein qualitativ höherwertiges Niveau erreichten.

 

Sachverhalt

Fraglich war, ob ein Cateringunternehmen, das Schulen und Kindergärten mit warmen Mahlzeiten belieferte, in den Streitjahren 2005 und 2006 ermäßigt zu besteuernde Lieferungen oder regulär zu besteuernde sonstige Leistungen erbracht hatte. Das Unternehmen hatte Mittagessen in Warmhaltebehältern ausgeliefert und vor Ort keinen weiteren Service geboten. Ein anderes Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Ehemann der Geschäftsführerin des Cateringunternehmens war, hatte die flankierenden Serviceleistungen erbracht und die Speisen vor Ort ausgegeben, Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt und die Reinigung übernommen.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt die Leistungen des Cateringunternehmens zu Recht dem regulären Umsatzsteuersatz (von damals 16 %) unterworfen hatte. Denn das Unternehmen hatte keine begünstigten Lieferungen, sondern sonstige Leistungen erbracht. Entscheidend war für das FG, dass das Unternehmen keine bloßen "Standardspeisen" abgegeben hatte, die das Ergebnis einer einfachen und standardisierten Zubereitung waren, sondern qualitativ höherwertige Mahlzeiten.

 

Hinweis

Eine verbindliche Auskunft, die das Cateringunternehmen zuvor beim Finanzamt eingeholt hatte, konnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht sicherstellen, da sie keine Bindungswirkung entfaltete. Dies ergab sich unter anderem daraus, dass sich der im Antrag geschilderte Sachverhalt und der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt voneinander unterschieden.

Der BFH hat nun das letzte Wort und muss im anhängigen Revisionsverfahren (Az. V R 37/13) klären, ob die Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 31.07.2013, 2 K 326/11

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge