Leitsatz

1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

2. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, § 68 Satz 1, § 121, § 127 FGO, Art. 26 6 EG-RL, MwStSystRL Art. 98 i.V.m. Anh. III Kategorie 12

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb ein Hotel, in dem sie ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" anbot. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten.

Die Klägerin unterwarf ihre (kalkulatorisch ermittelten) Frühstücksumsätze an Hotelgäste dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Dagegen forderte das FA für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises den Regelsteuersatz von 19 %.

Das FG folgte der Ansicht des FA (Sächsisches FG, Urteil vom 14.12.2010, 3 K 1116/10, Haufe-Index 2688941).

 

Entscheidung

Zu Recht, wie der BFH befand, weil die Frühstücksleistungen "nicht unmittelbar der Vermietung" i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG dienen.

Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.

 

Hinweis

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemessungsgrundlage (Regelsteuersatz) auf 7 % für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind".

Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1.1.2010 in das UStG eingefügt worden (Hotelsteuer).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.4.2013 – XI R 3/11

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