Leitsatz

Muss ein Recyclingunternehmen lizensierte, noch in Umlauf befindliche Verkaufsverpackungen später verwerten und entsorgen, darf es für diese Verpflichtung eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten bilden.

 

Sachverhalt

Das klagende Unternehmen betrieb ein sog. duales System (Wertstoffrecycling) und hatte rund 19.000 sog. Zeichennutzungsverträge mit Industrie- und Handelsunternehmen geschlossen. Die Verträge sahen vor, dass die Unternehmen gegen ein zu zahlendes Lizenzentgelt ein Zeichen des Systembetreibers auf den Produktverpackungen aufdrucken durften und dieser sich im Gegenzug verpflichtete, die Verpackungen nach Gebrauch über Entsorgungspartner flächendeckend zu sammeln, zu sortieren und zu verwerten, sodass die teilnehmenden Unternehmen von ihren Rücknahme-, Verwertungs- und Entsorgungspflichten freigestellt waren. Systemimmanent war, dass sich stets ein bestimmter Anteil bereits lizensierter Verpackungen noch in Umlauf befand (z. B. beim Verbraucher) und der Systembetreiber vertraglich zu deren späteren Entsorgung verpflichtet war. Fraglich war daher, ob er aufgrund der rückständigen Verpackungsmengen eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden durfte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Bildung einer Rückstellung zulässig war, da sich eine Verpflichtung zur späteren Verwertung der noch im System befindlichen Verpackungen bereits aus dem Zeichennutzungsvertrag ergab. Diese Verpflichtung war zum Bilanzstichtag bereits wirtschaftlich verursacht; ferner war auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Systembetreiber später in Anspruch genommen wird, da die Zeichennehmer bzw. Entsorgungsunternehmen ihre Rechte kannten und auch von ihnen Gebrauch machten.

 

Hinweis

Der Rückstellungsbildung stand auch kein Passivierungsverbot entgegen, insbesondere lag kein Fall einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG) vor. Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 14.01.2015, 13 K 2929/12

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