Leitsatz

Eine negative verbindliche Auskunft kann nur eingeschränkt durch das Gericht überprüft werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Investment-Aktiengesellschaft, beantragte eine verbindliche Auskunft hinsichtlich der Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung aus dem InvG. Vom Finanzamt erhielt die Klägerin allerdings eine Auskunft, die der im Antrag dargestellten Rechtsauffassung der Klägerin nicht entsprach. Gegen diese sogenannte negative verbindliche Auskunft erhob die Klägerin Sprungklage, dieser stimmte das Finanzamt zu.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Weigerung des Finanzamts, den Antrag nicht gemäß der Rechtsauffassung der Klägerin zu bescheiden, verletze diese nicht in ihren Rechten. Zwar sei die verbindliche Auskunft nach § 89 AO ein Verwaltungsakt, weswegen sich der Steuerpflichtige bei einer Negativauskunft hiergegen zur Wehr setzen könne. Das Finanzgericht dürfe aber die Entscheidung des Finanzamts nur eingeschränkt überprüfen, nämlich dahingehend, ob die Entscheidung nicht evident fehlerhaft sei. Eine solche evidente Fehlerhaftigkeit sei hier nicht erkennbar. Eine vollinhaltliche Beurteilung der Rechtslage sei nicht möglich.

 

Hinweis

Das Urteil fasst die Grundsätze zusammen, nach denen sich ein Steuerpflichtiger gegen eine verbindliche Auskunft zur Wehr setzen kann, die sich seinem Antrag entspricht. Die Entscheidung liegt dabei auf der Linie der Entscheidung des BFH (Urteil v. 29.2.2012, IX R 11/11, BStBl 2012 II S. 651), der zentrale Bedeutung für den Rechtsschutz gegen eine Negativauskunft zukommt. Demnach hat der Steuerpflichtige zwar grundsätzlich die Möglichkeit, eine Klage gegen eine negative verbindliche Auskunft zu erheben. Dem Finanzgericht steht dabei jedoch nur die Kompetenz zu, zu prüfen, ob der Sachverhalt in sich schlüssig ist und ob evidente Rechtsfehler begangen worden sind. Die Besonderheit des Falls lag hierbei darin, dass der Kläger der Ansicht war, dass die negative Auskunft des Finanzamts auf einer evident rechtsfehlerhaften Gesetzesauslegung in einem BMF-Schreiben beruhe. Allerdings sah sich das Finanzgericht aufgrund des oben genannten BFH-Urteils trotzdem nicht in der Lage, die verbindliche Auskunft in vollem Umfang zu überprüfen.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter I R 22/13 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 04.03.2013, 3 K 132/10

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