Überblick

Personengesellschaften, z. B. OHG, KG, GbR oder Partnerschaft, können zu ihren Gesellschaftern in vielfältiger Weise in Rechts- oder Leistungsbeziehungen treten. Anzutreffen sind in der Praxis oft Arbeits-, Darlehens-, Miet- und Kaufverträge. Vergütungen, die ein Gesellschafter für die Leistung von Diensten, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält, mindern den Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft. Sie werden aber beim Gesellschafter in gleicher Höhe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG als Sonderbetriebseinnahme erfasst (BFH, Urteil v. 30.8.2007, IV R 14/06, BStBl 2007 II S. 942). Zu einer Minderung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft kommt es folglich nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sondervergütungen von Mitunternehmern findet sich in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 15.8 EStR 2012 und H 15.8 "Mitunternehmerschaft" EStH 2020.

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