Oft erbringt die Personengesellschaft für ihre Gesellschafter Dienst- oder Werkleistungen, die sie auch gegenüber Dritten erbringt, ohne Berechnung eines Entgelts, also unentgeltlich. In diesem Fall liegt eine Entnahme des betreffenden Gesellschafters vor, sog. Leistungsentnahme. Leistungsentnahmen sind nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt Dienstleistungen des Unternehmens an den Unternehmer als Privatperson.[1]

Die Leistungsentnahme wird mit den anteiligen Selbstkosten, insbesondere Lohn- und Materialkosten, einschließlich Gemeinkosten bewertet, die durch die Leistung veranlasst sind. Bei der Bewertung der Leistungsentnahmen geht es darum, die im Betrieb angefallenen, jedoch nicht durch den Betrieb veranlassten Kosten zu neutralisieren. Deshalb führt die Leistungsentnahme nicht zu einem Gewinnausweis i. H. d. Betrags, der für eine vergleichbare Leistung von einem Dritten zu erhalten wäre. Der Wert der Leistungsentnahme wird dem Gewinn der Gesellschaft und dem Gewinnanteil des begünstigten Gesellschafters hinzugerechnet.

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