Der Begriff "Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft" i.  S.  des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG ist weit auszulegen.[1] Unter ihn fallen alle Leistungen, zu denen ein Mitunternehmer z. B. aufgrund

  • des Gesellschaftsvertrags,
  • eines Arbeitsverhältnisses[2]
  • eines sonstigen Dienstvertrags i. S. v. § 611 BGB (z. B. die Tätigkeit als Steuerberater)[3]
  • eines Werkvertrags[4] oder
  • eines Geschäftsbesorgungsvertrags[5]

verpflichtet ist. Der Begriff umfasst nicht nur arbeitnehmerähnliche, sondern auch freiberufliche Tätigkeiten.

Zu den Sondervergütungen gehören nicht nur laufende, sondern auch einmalige Zahlungen, z. B. eine Abfindung an einen sog. Arbeitnehmer-Kommanditisten.[6]Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören ebenfalls dazu.[7]

 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnung der Sondervergütungen eines Mitunternehmers

An der X-KG sind A und B zu je 1/2 als Gesellschafter beteiligt. Der Handelsbilanzgewinn der KG beträgt 100.000 EUR. Beide Gesellschafter haben Tätigkeitsvergütungen von je 5.000 EUR monatlich erhalten, die von der KG als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns der KG ist wie folgt zu rechnen:

 
Handelsbilanzgewinn

zusammen

100.000 EUR

A

50.000 EUR

B

50.000 EUR
+ Tätigkeitsvergütungen i.  S.  des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG 120.000 EUR 60.000 EUR 60.000 EUR
Steuerlicher Gewinn 220.000 EUR 110.000 EUR 110.000 EUR

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