Der Begriff "Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft" i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG ist weit auszulegen.[1] Unter ihn fallen alle Leistungen, zu denen ein Mitunternehmer z. B. aufgrund
- des Gesellschaftsvertrags,
- eines Arbeitsverhältnisses[2]
- eines sonstigen Dienstvertrags i. S. v. § 611 BGB (z. B. die Tätigkeit als Steuerberater)[3]
- eines Werkvertrags[4] oder
- eines Geschäftsbesorgungsvertrags[5]
verpflichtet ist. Der Begriff umfasst nicht nur arbeitnehmerähnliche, sondern auch freiberufliche Tätigkeiten.
Zu den Sondervergütungen gehören nicht nur laufende, sondern auch einmalige Zahlungen, z. B. eine Abfindung an einen sog. Arbeitnehmer-Kommanditisten.[6]Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören ebenfalls dazu.[7]
Hinzurechnung der Sondervergütungen eines Mitunternehmers
An der X-KG sind A und B zu je 1/2 als Gesellschafter beteiligt. Der Handelsbilanzgewinn der KG beträgt 100.000 EUR. Beide Gesellschafter haben Tätigkeitsvergütungen von je 5.000 EUR monatlich erhalten, die von der KG als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns der KG ist wie folgt zu rechnen:
Handelsbilanzgewinn | zusammen 100.000 EUR |
A 50.000 EUR |
B 50.000 EUR |
---|---|---|---|
+ Tätigkeitsvergütungen i. S. des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG | 120.000 EUR | 60.000 EUR | 60.000 EUR |
Steuerlicher Gewinn | 220.000 EUR | 110.000 EUR | 110.000 EUR |
BFH, Urteil v. 28.10.1999, VIII R 41/98, BStBl 2000 II S. 339; BFH, Beschluss v. 16.4.2003, IV B143/01.
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