Zivilrechtlich kann eine Personengesellschaft mit ihren Gesellschaftern Miet-, Pacht-, Darlehens- und Dienstverträge außerhalb des Gesellschaftsvertrags abschließen. Steuerrechtlich sind jedoch die dafür gezahlten – in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG bezeichneten – Vergütungen bei der Gesellschaft zwar als Betriebsausgaben abziehbar, beim Gesellschafter jedoch Sonderbetriebseinnahmen.[1] Die Vorschrift erkennt schuldrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft zwar an. In ihrem Anwendungsbereich werden die Einnahmen hieraus jedoch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Tätigkeit qualifiziert.[2]

Die Sondervergütungen müssen in der gleichen Gewinnermittlungsart wie das Betriebsergebnis aus dem Gesellschaftsvermögen ermittelt werden.[3] Sie sind bei dem Mitunternehmer in dem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend zu erfassen, in dem sie sich bei der Personengesellschaft als Aufwand auswirken. Sie werden bei dem Gesellschafter in gleicher Höhe in seiner Sonderbilanz als Ertrag erfasst, in dem sie den Steuerbilanzgewinn der Personengesellschaft gemindert haben (korrespondierende Bilanzierung).

Für den Ansatz von Sonderbetriebseinnahmen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ohne Bedeutung, ob die einzelnen Vergütungsteile dem Mitunternehmer zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG) oder bilanzrechtlich (§ 4, § 5 EStG) z. B. als gewinnmindernde Rückstellung zu erfassen sind.[4]

Sondervergütung oder Gewinnvorab

Für besondere Leistungen des Gesellschafters für die Gesellschaft, vor allem die Geschäftsführung, kann ein Gewinnvoraus (Gewinnvorab) vereinbart werden, z. B. in der Weise, dass vor Anwendung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels ein fester Betrag oder ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns dem leistenden Gesellschafter zugeordnet wird. Der Gewinnvoraus ist Teil des Gewinns der Personengesellschaft und ohne Einfluss auf die Höhe des Gesamtgewinns der Personengesellschaft, weil er in der Steuerbilanz nicht als Aufwand angesetzt wird.[5] Folglich entfällt auch eine Hinzurechnung als Sondervergütung.

 
Wichtig

Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung

Über die Frage, ob Tätigkeitsvergütungen und Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind, ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu entscheiden.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge