Leitsatz

→ Steuerberatungskosten sind als → Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Es handelt sich um Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt.

Hierunter fallen nicht Rechtsanwaltskosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er die Zustimmung seines geschiedenen Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, → Realsplitting ) zu erlangen trachtet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.03.1999, XI R 86/95

Anmerkung:

Das Realsplitting bewirkt, dass geschiedene Ehegatten in begrenztem Umfang noch wie eine Einheit behandelt werden. Der steuerliche Vorteil kommt ausschließlich dem besser verdienenden Partner zugute. Die Begünstigung ist jedoch abhängig von der Zustimmung des schlechter oder gar nicht verdienenden, aber Unterhalt beziehenden Partners, zumeist der geschiedenen Ehefrau. Diese wird bei den gespannten Verhältnissen nach einer Ehescheidung oft nicht bereit sein, die Zustimmung zu erteilen. Die Zustimmung muss dann mit anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe erstritten werden. Kommt es wie hier vor dem Gericht zu einem „Vergleich”, in dem zwar die Zustimmung erteilt wird, aber die Anwaltskosten von dem „reicheren” Ehemann übernommen werden, könnte man auf den Gedanken kommen, die Anwaltskosten seien zwecks Erlangung des steuerlichen Vorteils aufgewandt worden (so auch im Streitfall das Finanzgericht, EFG 1996 S. 20). Der BFH hat jedoch – wohl zutreffend – darauf abgestellt, dass es hier um die Erteilung einer zivilrechtlichen Erklärung geht. Unerheblich ist, dass die Erklärung für die Ausübung eines steuerlichen Vorteils benötigt wird.

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