Rz. 89

Die Forderungen wurden bislang nach IAS 39 im Ergebnis behandelt wie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente.

Fortan sind die Forderungen und sonstigen Vermögenswerte nach IFRS 9 sehr ähnlich zunächst mit dem fair value anzusetzen. Die Aktivierung einer Forderung hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem das Unternehmen Vertragspartner geworden ist und hieraus ein Anspruch auf Empfang von liquiden Mitteln entstanden ist.[1] Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne wesentliche Finanzierungskomponente oder Laufzeit dieser < 1 Jahr ist eine Bewertung zum Transaktionspreis nach IFRS 15 möglich, mit wesentlicher Finanzierungskomponente und Laufzeit > 1 Jahr dagegen Bewertung zum Barwert. Mehrkomponentengeschäfte (multiple-element arrangements) können neben Transaktionen mit Eigentümern Ursache für ein Auseinanderfallen von Transaktionspreis und fair value sein.

 

Rz. 90

Die Bewertung einer Forderung in den folgenden Berichtsperioden erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode.[2]

 

Rz. 91

Liegen Informationen vor, die auf die Wertminderung einer Forderung hinweisen, ist für diese Forderung ein Werthaltigkeitstest durchzuführen.[3]

 

Rz. 92

Bei Verlustvorträgen ist für künftige Steuervorteile ein Aktivposten zu bilanzieren, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Realisierbarkeit ausgegangen werden kann.[4]

 

Rz. 93

Fremdwährungsforderungen sind nach den IFRS zunächst mit dem Kassakurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls zu bewerten.[5] Bei nur unerheblichen Kursschwankungen ist aus Praktikabilitätsgründen auch eine Bewertung mit einem für einen festen Zeitraum ermittelten Durchschnittskurs möglich.[6] Am Bilanzstichtag erfolgt eine Bewertung mit dem dann gültigen Kassakurs. Die Währungsdifferenzen sind erfolgswirksam zu erfassen.[7] Falls die Währungsdifferenzen aus Fremdwährungsforderungen in engem Zusammenhang mit Beteiligungen an ausländischen Unternehmen stehen, ist eine erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital vorzunehmen.[8]

[1] Vgl. IFRS 9.3.1.1.
[2] Vgl. IFRS 9.5.2.1.
[4] Vgl. IAS 12.34.
[5] Vgl. IAS 21.21.
[6] Vgl. IAS 21.22.
[7] Vgl. IAS 21.23.
[8] Vgl. IAS 21.32.

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