Rz. 37

Ein vollständiger Abschluss nach IFRS beinhaltet auch eine Gesamtergebnisrechnung (Statement of comprehensive income). Im Ergebnis[1] besteht für die Gesamtergebnisrechnung die Wahl zwischen 2 Formaten:

  • one statement approach: Eine Gesamtergebnisrechnung, in der sowohl die GuV-wirksamen Erträge und Aufwendungen als auch die nicht in der GuV-Rechnung berücksichtigten Einkommensbestandteile des sonstigen Ergebnisses in einem einheitlichen Rechenwerk dargestellt werden. Dabei sind das Periodenergebnis gem. GuV, das sonstige Ergebnis und das Gesamtergebnis (comprehensive income) mindestens als Summen darzustellen.[2]
  • two statement approach: Im Gegensatz zum one statement approach wird in einem ersten Rechenwerk das Periodenergebnis ermittelt. Hierbei handelt es sich um die GuV-Rechnung. In einem weiteren Rechenwerk wird das Gesamtergebnis aus dem Saldo der GuV-Rechnung und den Einzelposten der nicht in der GuV-Rechnung berücksichtigten Ergebnisse (other comprehensive income), wie z. B. Überschuss/Fehlbetrag aus der Neubewertung von Sachanlagen, dargestellt.

Eine verbindliche Gliederungstiefe der Rechenwerke findet sich im IAS 1 nicht. In IAS 1.82 wird lediglich eine Mindestgliederungstiefe gefordert. Wie auch im HGB gilt ein grundsätzliches Verrechnungsverbot für Aufwendungen und Erträge, die getrennt voneinander abzubilden sind.

 

Rz. 38

Der IASB fordert hinsichtlich der Gesamtergebnisrechnung folgenden Mindestausweis:[3]

  • Umsatzerlöse;[4]
  • Finanzierungsaufwendungen;
  • Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der equity-Methode bilanziert werden;
  • Steueraufwendungen;
  • ein gesonderter Betrag für die Gesamtsumme der aufgegebenen Geschäftsbereiche.

Zudem sind nach IAS 1.81B für das Periodenergebnis der GuV sowie das sonstige Ergebnis jeweils anzugeben:

  • Gewinne bzw. Verluste, die den Minderheitsanteilen zuzurechnen sind, und
  • Gewinne bzw. Verluste, die den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnen sind.

Schließlich wird mit IAS 1.82A gefordert, das sonstige Ergebnis zu unterteilen nach der Art der Beträge und zu gruppieren in diejenigen, die auch später nicht in die GuV umgegliedert werden und die, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien umgegliedert werden könnten.

 

Rz. 39

Der Ausweis weiterer Posten ist erforderlich, wenn er von einzelnen IFRS verlangt wird oder für eine verständlichere Darstellung der Ertragslage notwendig ist.[5]

[1] IAS 1.81 ist gestrichen worden, sodass sich die Möglichkeiten nur noch aus IAS 1.81A ff. ergeben.
[2] IAS 1.81A.
[3] IAS 1.82 und 83.
[4] Vgl. IFRS 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge