Rz. 29

Die Vorschriften des IASB enthalten keine verbindlichen und rechtsformspezifischen Gliederungsvorschriften für die Bilanz, wie sie aus § 266 HGB und § 330 HGB bekannt sind. Es werden lediglich Mindestanforderungen an die Gliederung der Bilanz gerichtet. So soll die Darstellung dazu geeignet sein, das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens zu vermitteln. In den IFRS werden die Mindestbestandteile im IAS 1.54 aufgezählt, die jedoch nicht als Gliederung verstanden werden sollen und um weitere relevante Posten zu ergänzen sind. Die Gliederung hat gemäß IAS 1.60 grundsätzlich unterteilt nach kurzfristigen und langfristigen Vermögens- und Schuldposten zu erfolgen. Davon ist nur abzuweichen, wenn eine Gliederung nach Liquiditätsnähe relevantere und zutreffendere Informationen für die Adressaten bietet.

 

Rz. 30

Folgende Mindestgliederungspunkte sind in der Bilanz auszuweisen:[1]

Anlagevermögen (non current assets)

  • Immaterielles Vermögen
  • Sachanlagevermögen
  • als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
  • nach der equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen
  • übrige Finanzanlagen
  • biologische Vermögenswerte (IAS 41)
  • aktive latente Steuern (IAS 1.56)

Umlaufvermögen (current assets)

  • Vorräte
  • sonstige nichtfinanzielle Vermögenswerte
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen
  • übrige kurzfristige finanzielle Vermögenswerte
  • übrige Steuerforderungen
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
  • Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden
  • Vermögenswerte, die Bestandteil einer Veräußerungsgruppe sind

Eigenkapital

  • gezeichnetes Kapital und Rücklagen
  • nicht beherrschende Anteile

langfristige Schulden

  • langfristige finanzielle Verbindlichkeiten
  • langfristige Rückstellungen
  • passive latente Steuern (IAS 1.56)

kurzfristige Schulden

  • Verbindlichkeiten aus L+L und Sonstigem
  • übrige kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten
  • kurzfristige Rückstellungen
  • Steuerverbindlichkeiten
  • Verbindlichkeiten, die Bestandteil einer Veräußerungsgruppe sind
 

Rz. 31

Weitere Bilanzpositionen, Überschriften und Zwischensummen sind auszuweisen, sofern dies durch einzelne IFRS vorgeschrieben ist[2] oder wenn dies für das Verständnis der Vermögenslage erforderlich ist.[3]

 

Rz. 32

Die Erstellung eines Anlagespiegels ist nach den IFRS nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Gleichwohl ist für jede Gruppe des Sachanlagevermögens neben bestimmten Angaben zur Bewertung und den Abschreibungen eine Überleitungsrechnung des Buchwertes vom Anfang bis zum Ende des Geschäftsjahres obligatorisch.[4] Insofern ist die Erstellung eines Anlagespiegels empfehlenswert.[5]

[1] Vgl. IAS 1.54.
[2] IAS 16 schreibt z. B. die Erweiterung des Eigenkapitals um eine revaluation surplus (Neubewertungsrücklage) vor, wenn diese Bewertungsalternative gewählt wird.
[3] Vgl. IAS 1.55.
[4] Vgl. IAS 16.79.

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