4.1 Abschlussbestandteile

 

Rz. 27

Der Jahresabschluss gemäß IFRS setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:[1]

  • Bilanz,
  • Gesamtergebnisrechnung (ggf. weiter unterteilt in Gewinn- und Verlustrechnung sowie sonstiges Ergebnis),
  • Eigenkapitalveränderungsrechnung,
  • Kapitalflussrechnung und
  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie erläuternde Anhangangaben.
  • Zusätzlich ist eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode notwendig, sofern ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten rückwirkend im Abschluss angepasst oder umgegliedert werden.
 

Rz. 28

Neben diesen Bestandteilen müssen Unternehmen, deren Dividendenpapiere oder schuldrechtlichen Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, und Unternehmen, die die Ausgabe von Dividendenpapieren oder schuldrechtlichen Wertpapieren an einer Wertpapierbörse in die Wege geleitet haben, einen Segmentbericht gemäß IFRS 8 veröffentlichen und Angaben zu dem Ergebnis je Aktie (earnings per share) gemäß IAS 33 machen.[2]

Im Vergleich zu den HGB-Konzernvorschriften sehen die IFRS keine Lageberichterstattung als verpflichtendes Element vor. Im IAS 1.13 wird lediglich die Aufstellung einer dem deutschen Lagebericht vergleichbaren Management Discussion and Analysis (MD&A) empfohlen, für den es auch seit 2010 ein Practice Statement "Management Commentary" gibt, welches derzeit durch das IASB überarbeitet wird.[3] Die Veröffentlichung des Exposure Drafts ist für die zweite Jahreshälfte 2020 geplant. Dieser ist für deutsche IFRS-Anwender jedoch nur auf freiwilliger Basis anzuwenden; es besteht für diese die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts nach § 315 HGB aus § 315e Abs. 1 HGB.

Am 17.12.2019 wurden mit dem Standardentwurf ED/2019/7 General Presentation and Disclosures Änderungen zu Darstellungs- und Ausweisfragen durch das IASB vorgeschlagen. Ziel des Standardentwurfs ist die Verbesserung der Struktur und Inhalte für die Hauptabschlussbestandteile. Konkret soll die Darstellung der finanziellen Leistung von Unternehmen verbessert werden, indem IAS 1 ersetzt und weitere Standards hinsichtlich Darstellungs- und Ausweisfragen geändert werden sollen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standardentwurfs wurde durch das IASB derzeit nicht festgelegt.[4]

.

[1] Vgl. IAS 1.10.
[2] Vgl. IFRS 8.2.
[3] Der Entwurf kann kommentiert werden bis zum 23.11.2021 und ist abrufbar unter https://www.ifrs.org/projects/work-plan/management-commentary/exposure-draft-and-comment-letters-management-commentary/ (Abruf 5.7.2021).
[4] Der Entwurf ist abrufbar unter https://cdn.ifrs.org/content/dam/ifrs/project/primary-financial-statements/exposure-draft/ed-general-presentation-disclosures.pdf (Abruf 5.7.2021).

4.2 Gliederungsgrundsätze

4.2.1 Bilanz

4.2.1.1 Gliederung

 

Rz. 29

Die Vorschriften des IASB enthalten keine verbindlichen und rechtsformspezifischen Gliederungsvorschriften für die Bilanz, wie sie aus § 266 HGB und § 330 HGB bekannt sind. Es werden lediglich Mindestanforderungen an die Gliederung der Bilanz gerichtet. So soll die Darstellung dazu geeignet sein, das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens zu vermitteln. In den IFRS werden die Mindestbestandteile im IAS 1.54 aufgezählt, die jedoch nicht als Gliederung verstanden werden sollen und um weitere relevante Posten zu ergänzen sind. Die Gliederung hat gemäß IAS 1.60 grundsätzlich unterteilt nach kurzfristigen und langfristigen Vermögens- und Schuldposten zu erfolgen. Davon ist nur abzuweichen, wenn eine Gliederung nach Liquiditätsnähe relevantere und zutreffendere Informationen für die Adressaten bietet.

 

Rz. 30

Folgende Mindestgliederungspunkte sind in der Bilanz auszuweisen:[1]

Anlagevermögen (non current assets)

  • Immaterielles Vermögen
  • Sachanlagevermögen
  • als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
  • nach der equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen
  • übrige Finanzanlagen
  • biologische Vermögenswerte (IAS 41)
  • aktive latente Steuern (IAS 1.56)

Umlaufvermögen (current assets)

  • Vorräte
  • sonstige nichtfinanzielle Vermögenswerte
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen
  • übrige kurzfristige finanzielle Vermögenswerte
  • übrige Steuerforderungen
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
  • Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden
  • Vermögenswerte, die Bestandteil einer Veräußerungsgruppe sind

Eigenkapital

  • gezeichnetes Kapital und Rücklagen
  • nicht beherrschende Anteile

langfristige Schulden

  • langfristige finanzielle Verbindlichkeiten
  • langfristige Rückstellungen
  • passive latente Steuern (IAS 1.56)

kurzfristige Schulden

  • Verbindlichkeiten aus L+L und Sonstigem
  • übrige kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten
  • kurzfristige Rückstellungen
  • Steuerverbindlichkeiten
  • Verbindlichkeiten, die Bestandteil einer Veräußerungsgruppe sind
 

Rz. 31

Weitere Bilanzpositionen, Überschriften und Zwischensummen sind auszuweisen, sofern dies durch einzelne IFRS vorgeschrieben ist[2] oder wenn dies für das Verständnis der Vermögenslage erforderlich ist.[3]

 

Rz. 32

Die Erstellung eines Anlagespiegels ist nach den IFRS nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Gleichwohl ist für jede Gruppe des Sa...

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