Rz. 8

Zweck der internationalen Rechnungslegung gemäß IFRS ist einzig die Regelung von Informationsinteressen zwischen Management und Investoren. Der IFRS-Jahresabschluss hat damit keine Ausschüttungs- oder Steuerbemessungsfunktion, sondern dient der Bereitstellung von zeitgerechten Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, um die Transparenz und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen zu erhöhen.

 

Rz. 8a

Der Jahresabschluss nach IFRS hat die zentrale Aufgabe, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abzubilden (fair presentation oder true-and-fair-view-Grundsatz, IAS 1.15). Anders als nach HGB, wo es eine fast gleichlautende Formulierung in der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB gibt, sind alle anderen Regelungen hinsichtlich ihrer Anwendung hieran zu prüfen und ggf. muss von einer Anwendung abgesehen werden, wenn das Ziel der fair presentation ansonsten nicht erreicht wird (IAS 1.19).[1] Dies führt zu einer grundsätzlich anderen Auslegung der Rechnungslegungsnormen als nach HGB. Während etwa nach HGB eine Wahlrechtsausübung unter Beachtung des Stetigkeitsgrundsatzes stets nur im Ermessen des Bilanzierenden liegt, muss nach IFRS die Wahlrechtsnutzung stets an dem Ziel der tatsachengemäßen Darstellung geprüft werden.

 

Rz. 8b

Die Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung sind im Rahmenkonzept (Framework) beschrieben und erlangen primär über die Umsetzung in den Einzelstandards und Interpretationen Relevanz.[2]

 

Rz. 9–26

vorläufig frei

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