Rz. 6

Die IFRS befinden sich in einem andauernden Umgestaltungsprozess, d. h. es erfolgen Änderungen oder Streichungen bereits bestehender Standards oder Hinzufügungen neuer Standards. Dies erwartend hat die EU die IAS-VO aus dem Jahr 2002 so ausgestaltet, dass spätere Änderungen an dieser Verordnung rechtlich gesehen automatisch in diese integriert werden, sodass die Anwender den jeweiligen Stand aus der IAS-VO und allen seither erfolgten Änderungen dieser Verordnung ableiten müssen. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass die einzelnen Änderungen der IFRS vor deren Wirksamwerdung für deutsche Unternehmen einen auf europäischer Ebene angesiedelten Anerkennungsmechanismus (Komitologie-Verfahren) zu durchlaufen haben, in dessen Verlauf entschieden wird, ob ein IFRS ohne oder mit Modifikationen bzw. sonstigen Auflagen oder überhaupt nicht zur Anwendung gelangen kann. Weil einige IFRS im Widerspruch zur Bilanzrichtlinie 2013/34/EU stehen oder über sie hinausgehen können, sind einerseits Änderungen der Richtlinie möglich und andererseits Anpassungen der Standards nach Diskussionen mit dem IASB.

Abb. 2: Komitologie-Verfahren

 

Rz. 7

Die vom IASB erarbeiteten, öffentlich diskutierten und schließlich verabschiedeten Änderungen oder neuen Standards durchlaufen als prüfende Institution zunächst die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die eine Empfehlung für die EU-Kommission erstellt. Diese wird von der Standards Advice Review Group (SARG) überprüft. Auf dieser Basis erstellt die EU-Kommission einen Übernahmevorschlag, der vom Accounting Regulary Committee erneut geprüft und als Beschluss zum Übernahmeentwurf an das EU-Parlament und den EU-Rat der Wirtschafts- und Finanzminister zur Zustimmung weitergeleitet wird. Erfolgt diese, so wird die IFRS-Änderung in alle Amtssprachen der EU übersetzt und im EU-Amtsblatt als Änderung der IAS-VO 1606/2002 veröffentlicht. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage, wobei in den Standards zum Teil Übergangsvorschriften enthalten sind, die einen gewissen Vorlauf zur Vorbereitung auf die Änderungen der Rechnungslegung ermöglichen. Die Anerkennung durch die EU benötigt in jüngster Zeit durch aufwendige Prüfungen zur Einschätzung von Informationsgewinn für die Adressaten einerseits und von Aufwand für die Rechnungsleger andererseits immer länger, sodass zwischen der Verabschiedung und dem Endorsement durch das EU-Parlament inzwischen in einigen Fällen über 18 Monate liegen. Das Rahmenkonzept (Conceptual Framework (CF)) ist nicht Bestandteil der IAS VO und wurde daher auch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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