Rz. 121

Zwischenberichte sind vollständige oder verkürzte Zwischenabschlüsse für Zeiträume, die kürzer als 1 Geschäftsjahr sind.[1] Sofern verkürzte Zwischenberichte aufgestellt werden, haben diese folgende Mindestbestandteile zu enthalten:[2]

  • eine verkürzte Bilanz,
  • eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung,
  • eine verkürzte Darstellung aller Veränderungen des Eigenkapitals oder der Veränderungen des Eigenkapitals, die nicht nur durch Geschäftsvorfälle mit den Gesellschaftern und Ausschüttungen an die Gesellschafter resultieren,
  • eine verkürzte Kapitalflussrechnung,
  • ausgewählte erläuternde Anhangangaben.
 

Rz. 122

Verkürzte Zwischenberichte müssen mindestens die Hauptgliederungspunkte und Zwischensummen (headings and subtotals) enthalten, die im letzten jährlichen Abschluss veröffentlicht wurden.[3] Für vollständige Zwischenberichte hingegen gelten hinsichtlich der Form und des Inhalts die Anforderungen des IAS 1.[4] IAS 34.15 (b) enthält eine nicht abschließende Aufstellung an Ereignissen und Geschäftsvorfällen, die bei Erheblichkeit anzugeben sind. So sind unter anderem Anschaffungen und Veräußerungen von Sachanlagevermögen, Abschreibungen von Vorräten auf den Nettoveräußerungswert oder die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten in dem Zwischenbericht anzugeben, solang diese erheblich sind. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die in den jährlichen Jahresabschlüssen angewendet werden, sind grundsätzlich auch für die Zwischenabschlüsse anzuwenden.[5]

 

Rz. 123

Es wird nicht festgelegt, welche Unternehmen wie oft und in welchem Zeitabstand einen Zwischenbericht anzufertigen haben. Diese Entscheidungen obliegen den Regierungen, Wertpapieraufsichtsbehörden, Börsen und Rechnungslegungsgremien.[6]

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