Rz. 274

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Stichtag der Erstkonsolidierung sowie konzerneinheitliche Bilanzierung und Bewertung Es gelten die Vorschriften der Vollkonsolidierung analog (§ 310 Abs. 2 HGB); alternativ darf statt der Quotenkonsolidierung auch die Bewertung mit der Equity-Methode erfolgen. Gemeinschaftsunternehmen sind mit der Equity-Methode zu bewerten (IFRS 11.24).
 

Rz. 275

 
Kapitalkonsolidierung Auf Grundlage der purchase method nach der Neubewertungsmethode (§ 310 Abs. 2 ­i. V. m. § 301 HGB; Ausgestaltung DRS 27); ­alternativ ist die Equity-Methode (Ausgestaltung DRS 26) erlaubt.­
  • Anwendung der quotalen Einbeziehung seit 2014 nur auf gemeinschaftliche Tätigkeiten (IFRS 11.20), zu den Übergangsvorschriften IFRS 11.C2 ff.
  • Bei gemeinschaftlicher Tätigkeit und Führung bilanziert jeder Träger nur die ihm zurechenbaren Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen, ggf. per quotaler Zuordnung (IFRS 11.20). Fehlt die gemeinsame Führung, so wird nur die Beteiligung nach den dafür einschlägigen IFRS bilanziert (IFRS 11.23).
 

Rz. 276

 
Zwischen­ergebnis­eliminierung Vorschriften zur Vollkonsolidierung gelten analog (§ 310 Abs. 2 HGB).
  • Für Gemeinschaftsunternehmen s. Equity-Bewertung.
  • Für gemeinschaftliche Tätigkeiten werden nur die anteiligen Gewinne vereinnahmt. Werden Geschäfte mit der gemeinschaftlichen Tätigkeit getätigt, so sind die Gewinne und Verluste erst anzusetzen, wenn die betreffenden Vermögenswerte an Dritte weiterveräußert sind (IFRS 11.B36).
 

Rz. 277

 
Aufwands- und Ertragskonsolidierung Vorschriften zur Vollkonsolidierung gelten analog (§ 310 Abs. 2 HGB). Für Gemeinschaftsunternehmen irrelevant, da at equity anzusetzen, bei gemeinschaftlicher Tätigkeit sind nur die quotalen Aufwendungen und Erträge einzubeziehen.
 

Rz. 278

 
Abgrenzung latenter Steuern Vorschriften zur Vollkonsolidierung gelten analog (§ 310 Abs. 2 HGB). Es finden die allgemeinen Regeln zu den latenten Steuern Anwendung.

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